Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die Erhaltung für das Gebiet "Neu-Graal und alter Dorfkern Graal"
1. Aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und der §§ 172, 246a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGB I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Graal-Müritz in ihrer Sitzung am 19.11.1992 folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet, das in dem als Anlage beigefügten Plan, Zeichnungs-Nr.: R1-2/92-3/1 a umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
- Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt und
- zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung. (Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks oder eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, bedürfen der Genehmigung; dies gilt nicht für Mietverträge über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken).
§ 3
Zuständigkeit, Verfahren
Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (Bauordnungsamt des Kreises Rostock-Land, St.-Georg-Platz 6-8, 18055 Rostock) im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
§ 4
Ausnahmen
Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM belegt werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez. Unterschrift
Beckmann
Bürgermeister
2. Diese Satzung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 17.06.93 –Az. 513.4.13031110.5.1/II751/Schi – gemäß § 246a Abs. 1 Satz 4 BauGB genehmigt. Die Erhaltungssatzung und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
3. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mangel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres – Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren – seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Graal-Müritz, 01.08.1993
Gemeinde Graal-Müritz
gez. Unterschrift
Beckmann
Bürgermeister