Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 634) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.06.2000 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung , den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Graal-Müritz Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
§ 2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelastetem Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude in Folge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2)
Zum ausbaufähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für | Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand |
Anlieger-straße | Innerorts-straße | Hauptverkehrs-straße | ||
1. | Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnsteine) | 75 % | 50 % | 25 % |
2. | Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) | 75 % | 50 % | 30 % |
3. | Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordsteine) | 75 % | 60 % | 40 % |
4. | Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordstein) | 75 % | 65 % | 55 % |
5. | Unselbständige Park- und Abstellflächen | 75 % | 55 % | 40 % |
6. | Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün | 75 % | 60 % | 50 % |
7. | Beleuchtungseinrichtungen | 75 % | 60 % | 50 % |
8. | Straßenentwässerung | 75 % | 55 % | 40 % |
9. | Bushaltebuchten | 75 % | 50 % | 25 % |
10. | verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen | 75 % | 60 % | - |
11. | Fußgängerzonen | 60 % | ||
12. | Außenbereichsstraßen | siehe § 3 Abs.3 | ||
13. | unbefahrbare Wohnwege | 75 % |
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für:
- den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschl. der der
beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und
Ersatzflächen (hierzu gehören auch der Wert der von der
Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im
Zeitpunkt der Bereitstellung)
- die Freilegung der Flächen
- die Möblierung einschl. Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und
Spielgeräte
- die Böschungen, Schutz- und Stützmauern
- Bauleitungs- und Planungskosten eines beauftragten
Ingenieurbüros
- der Anschluss an andere Einrichtungen
Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1 –13) entsprechend
zugeordnet.
(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind
(Außenbereichsstraßen),
a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und
Waldgrundstücken dienen und keine
Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege),
werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,
b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und
anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes
dienen (§ 3 Nr. 3b zweite und dritte Alternative StrWG M-V),
werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,
c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der
Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3b erste Alternative StrWG M-V),
werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach
Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des
öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.
(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1. Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen
2. Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen
3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichem Durchgangsverkehr dienen
4. verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie sind als Mischfläche ausgestaltet und dürfen in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden
(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
§ 4
Abrechnungsgebiet
(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.
(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallene Anteile am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4 ) bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes ( § 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche , industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zu Grunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird :
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den
Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem
Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende
der Zuwegung an gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
5. An Stelle der in Ziff. 1 – 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1auf Grund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 auf Grund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
a | Friedhöfe | 0,3 |
b | Sportplätze | 0,3 |
c | Kleingärten | 0,5 |
d | Freibäder | 0,5 |
e | Campingplätze | 0,7 |
f | Abfallbeseitungseinrichtungen | 1,0 |
g | Kiesgruben | 1,0 |
h | Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen | 0,5 |
i | Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen | 0,7 |
j | Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen | 0,05 |
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 – 4 ermittelte Fläche - ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen
(4) Als Anzahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse
b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse
nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen
Anlagen angegeben ist , die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen
auf- oder abgerundet
c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl
festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5,
auf ganze Zahl auf- oder abgerundet
d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle
Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
einem Vollgeschoss
e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als
die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen
oder vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies
gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl
oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
wird
2. soweit keine Festsetzung besteht,
a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die
Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind,
wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss je Nutzungsebene
3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zu Grunde gelegt.
(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Abs. 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit:
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen
bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a BauNVO)
Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO)
oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb
eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich
oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung
ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-,
Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für frei Berufe,
Museen) genutzt wird
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich
bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO)
oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.
§ 6
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 – 8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
§ 7
Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
§ 8
Ablösung des Betrages
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 9
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist.
Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.
§ 10
Veranlagung, Fälligkeit
Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.02.1999 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 17.07.2000
G i e s e
Bürgermeister