Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz  vom 10. Juli 1998  (GVOBl. M-V S. 634) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.06.2000 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung , den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Graal-Müritz Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung Vorteile erwachsen.

Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelastetem Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers  beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude in Folge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere  Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1)   Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten 
        ermittelt.
(2)

Zum ausbaufähigen         Aufwand
gehören insbesondere die    
Kosten für
Anteile der Beitragspflichtigen
am beitragsfähigen
Aufwand
Anlieger-straßeInnerorts-straßeHauptverkehrs-straße
1.Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnsteine)75 %50 %25 %
2.Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen)75 %50 %30 %
3.Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordsteine)75 %60 %40 %
4.Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordstein)75 %65 %55 %
5.Unselbständige Park- und Abstellflächen75 %55 %40 %
6.Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün75 %60 %50 %
7.Beleuchtungseinrichtungen75 %60 %50 %
8.Straßenentwässerung75 %55 %40 %
9.Bushaltebuchten75 %50 %25 %
10.verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen75 %60 %-
11.Fußgängerzonen60 %
12.Außenbereichsstraßensiehe
§ 3 Abs.3
13.unbefahrbare Wohnwege75 %

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für:

-  den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschl. der der 
   beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und
   Ersatzflächen (hierzu gehören auch der Wert der von der
   Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im
   Zeitpunkt der Bereitstellung)
-  die Freilegung der Flächen
-  die Möblierung einschl. Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und
   Spielgeräte
-  die Böschungen, Schutz- und Stützmauern
-  Bauleitungs- und Planungskosten eines beauftragten
   Ingenieurbüros
-  der Anschluss an andere Einrichtungen

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1 –13) entsprechend
zugeordnet.

(3)   Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind
        (Außenbereichsstraßen),
a)     die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und 
        Waldgrundstücken dienen und keine 
        Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), 
        werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,
b)     die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und
        anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes
        dienen (§ 3 Nr. 3b zweite und dritte Alternative StrWG M-V),
        werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,
c)     die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der
        Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3b erste Alternative StrWG M-V),
        werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4)   Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach
        Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des
        öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.
(5)   Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

1.      Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen
2.      Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen
3.      Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichem Durchgangsverkehr dienen
4.      verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße  oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie sind als Mischfläche ausgestaltet und dürfen in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden
(6)   Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der  Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7)   Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen  mit den dazugehörigen Rampen.
(8)   Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

§ 4
Abrechnungsgebiet

(1)   Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.
(2)   Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallene Anteile am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4 ) bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
1.      Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes ( § 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde  beschlossen hat einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche , industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.
2.      Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3.      Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zu Grunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird :

a)      bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den
         Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen
b)      bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem
         Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende
         der Zuwegung an gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

4.      Für bebaute Grundstücke  im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil  die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.  Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke  im Außenbereich  wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

5.      An Stelle der in Ziff. 1 – 4  geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1auf Grund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 auf Grund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

aFriedhöfe0,3
bSportplätze0,3
cKleingärten0,5
dFreibäder0,5
eCampingplätze0,7
fAbfallbeseitungseinrichtungen1,0
gKiesgruben1,0
hGartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen0,5
iGartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen0,7
jTeichanlagen, die zur Fischzucht dienen0,05

(3)   Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung  wird die nach Absatz 2 Nr. 1 – 4 ermittelte Fläche - ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen

(4)   Als Anzahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

1. soweit ein Bebauungsplan besteht,

a)      die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der 
         Vollgeschosse

b)     bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse
        nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen
        Anlagen angegeben ist , die durch 3,5 geteilte
        höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen
        auf- oder abgerundet

c)     bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl
        festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5,
        auf ganze Zahl auf- oder abgerundet

d)     bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle
        Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von
        einem Vollgeschoss

e)     bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als 
        die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen 
        oder vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies 
        gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl 
        oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten 
        wird

2. soweit keine Festsetzung besteht,

a)      bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich
         vorhandenen Vollgeschosse

b)      bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die
         Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend
         vorhandenen Vollgeschosse

c)      bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind,
        wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt

d)      bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder 
         Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
         einem Vollgeschoss je Nutzungsebene

3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks  nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zu Grunde gelegt.

(5)   Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Abs. 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit:

a)      1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen 
         bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan
         ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a BauNVO)
         Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO)
         oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb
         eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich
         oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung
         ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-,
         Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für frei Berufe,
         Museen) genutzt wird

b)     2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich
        bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan
        ausgewiesenen Gewerbegebietes  (§ 8 BauNVO),
        Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO)
        oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

(6)   Bei Grundstücken  in Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

§ 6
Kostenspaltung

Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 – 8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

§ 7
Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

§ 8
Ablösung des Betrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9
Entstehen  der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist.

Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

§ 10
Veranlagung, Fälligkeit
 

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.02.1999 außer Kraft.

 

Graal-Müritz, den 17.07.2000 

G i e s e
Bürgermeister

Europäische Union EUROPÄISCHE UNION
Europäischer Fonds für
Regionale Entwicklung
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Die Europäische Union und das Land Mecklenburg-Vorpommern fördern die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf energieeffiziente LED-Technik in der Gemeinde Graal-Müritz
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Die Europäische Union und das Land Mecklenburg-Vorpommern fördern den Neubau eines Mehrzweckgebäudes an der Seebrücke der Gemeinde Graal-Müritz
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