Satzung über eine Veränderungssperre nach § 16 BauGB

Betr.: Bebauungsplan Nr. 22-05 „Friedensstraße“ der Gemeinde Graal-Müritz

1. Die Gemeindevertretung beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land M-V (KV M-V) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 18.06.04 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 16, 17 des BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.04 (BGBl. I S. 2414) in ihrer Sitzung am 26.05.05 folgende Satzung:

§ 1
Zu
sichernde Planung

Die Gemeindevertretung hat am 28.04.05 beschlossen, dass der B-Plan
„Friedensstraße“ aufgestellt werden soll.
Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine
Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke
Gemarkung Graal, Flur 1, Flurstücke 11, 12, 13, 14/1, 14/2, 14/3, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23/1, 23/2 des Plangebietes „Friedensstraße“.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
      a)     Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht
              durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

      b)   erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
            Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen
            nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
            nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
      in Kraft.
      Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der
      Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und 
      soweit die verbindliche Bauleitplanung rechtswirksam
      abgeschlossen ist.

2.  Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit bekannt
     gemacht.

3.  Die Satzung über die Veränderungssperre kann im Bauamt der
     Gemeindeverwaltung Graal-Müritz in 18181 Graal-Müritz,
     Ribnitzer Str. 21, während der Dienststunden von jedermann
     eingesehen werden.

Graal-Müritz, 15.06.2005                              (Siegel)                                   

G i e s e
Bürgermeister 

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