Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Räume und Sportstätten der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29)
i.V.m. § 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Meckenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVBl. M-V S. 522) in der
jeweils zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung am 20. 12. 1001 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Begriffsbestimmung
Gemeindeeigene Räume im Sinne dieser Satzung sind die Räume
der Schulen, die sich in Trägerschaft der Gemeinde befinden und der Rathaussaal.
Zu den gemeindeeigenen Sportstätten gehören die Sporthalle
im Ostseering, der Turnraum der ehemaligen Grundschule und die Kleinsportanlage auf dem Gelände der Verbundenen Haupt- und
Realschule.
§ 2
Benutzungsentgelte
(1) Gemeindeeigene Räume
Für die Nutzung werden folgende Gebühren erhoben:
1. | Klassenraum | 8,00 EUR/Stunde |
2. | Rathaussaal | 11,00 EUR/ Veranstaltung |
(2) Sportstätten
Für die Nutzung zu ausschließlich sportlichen Zwecken und Veranstaltungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
1. | Sporthalle Ostseering | 20 EUR/Stunde |
2. | Turnraum ehemalige Grundschule | 8 EUR/Stunde |
3. | Kleinsportanlage Ostseering | 8 EUR/Stunde |
(3) Für alle übrigen Veranstaltungen einschließlich gewinnbringender,
einem Erwerbsbetrieb dienender Veranstaltungen, werden die
Benutzungsentgelte von Fall zu Fall durch den Bürgermeister
festgesetzt, desgleichen die Benutzungsentgelte für kulturelle und
sonstige nichtsportliche Veranstaltungen in der Sportstätte und auf
der Kleinsportanlage.
(4) Für Veranstaltungen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse
liegt, kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungsgebühr
herabsetzen oder erlassen.
Dies gilt auch für die Nutzung gemeindeeigener Räume und
Sportstätten durch Vereine und Verbände der Gemeinde Graal-Müritz,
die gemeinnützig tätig sind oder Jugendarbeit betreiben, sofern
kein Eintrittsgeld erhoben wird.
(5) Mit den festgesetzten Gebühren wird der aus der Unterhaltung
und Benutzung der Räume entstehende übliche Aufwand abgegolten.
Für darüber hinausgehende Leistungen sind die der Gemeinde
entstehende Auslagen zu ersetzen.
Das Benutzungsentgelt der Sportstätten umfasst die einmalige
Benutzung der Einrichtung des jeweiligen Sportbereiches sowie der dazugehörigen Geräte, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt
ist.
Zusätzlich hat der Benutzer insbesondere selbst zu tragen:
Das Anwesenheitsgeld für den Hausmeister sowie den Hallenwart,
ggf. Kosten für die Feuerwache.
(6) Pauschalgebühren können festgesetzt werden, soweit das in
Einzelfällen wegen der Dauer der Benutzung oder aus anderen Gründen angebracht erscheint.
(7) Für die Anbringung von Werbeträgern in/an den Sportstätten
kann die Gemeinde Graal-Müritz neben dem festgesetzten einen
Zuschlag festsetzen, der sich nach dem Umfang der Werbung bemisst.
(8) Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht
oder teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung
oder Ermäßigung der Gebühren.
§ 3
Entgeltfreie Nutzung
(1) Die in Trägerschaft der Gemeinde Graal-Müritz befindlichen
Schulen sind von der Entgeltzahlung befreit.
(2) Gemeindliche Veranstaltungen, öffentliche Feierstunden
anlässlich staatlicher Feiertage oder besondere Gedenktage sowie Veranstaltungen von Verbänden und Vereinen, die dem Zwecke der Altenbetreuung dienen, sind von der Zahlung der Gebühr befreit.
Dies gilt auch für politische Veranstaltungen der Orts- und
Kreisverbände politischer Parteien.
§ 4
Gebührenpflicht und Gebührenpflichtiger
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der
Benutzungsgenehmigung.
(2) Gebührenpflichtig ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühr wird am Tage vor Inanspruchnahme des Raumes bzw.
der Sportstätte fällig und ist grundsätzlich im voraus an die
Gemeindekasse Graal-Müritz zu überweisen.
Vor der Benutzung der Räume bzw. Sportstätten ist den
verantwortlichen Bediensteten der Gemeinde Graal-Müritz der
Einzahlungsbeleg vorzulegen.
Diese Quittung ist bis zum Ablauf der Veranstaltung griffbereit
aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Gemeindebedienstete ist befugt, bei Nichtvorlage des
Einzahlungsbeleges den Zutritt zu den Räumen und Sportstätten
zu verwehren.
§ 6
Ausgeschlossene Anträge
Der Zahlungspflichtige kann die Gebühr nicht mit Gegenforderungen
gegenüber der Gemeinde Graal-Müritz aufrechnen.
§ 7
Ermäßigung, Niederschlagung, Erlass
In Fällen besonderer Härte kann das Benutzungsentgelt ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 8
Einziehung der Gebühren
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungswege
beigetrieben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die gemeindeeigenen
Räume und Sportstätten der Gemeinde Graal-Müritz vom 25. 03. 1997
außer Kraft.
Graal-Müritz, den 20. 12. 2001
Giese
Bürgermeister