FFw-Entschädigungssatzung
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 250) in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) sowie der Landesverordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren vom 7. September 2000 (GVOBl. M-V S. 516) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz in ihrer Sitzung am 28. 06. 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufwandsentschädigung
(1) Die nachstehend aufgeführten Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
1. | Gemeindewehrführer | 100,00 EUR |
2. | Stellvertreter des Gemeindewehrführers | 50,00 EUR |
3. | Jugendfeuerwehrwart | 40,00 EUR |
4. | Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwartes | 20,00 EUR |
5. | Ausbilder pro Ausbildungseinheit (2h) | 10,00 EUR |
§ 2
Ausübung mehrerer Funktionen
Inhaber von Doppelfunktionen erhalten als Maximalwert den Entschädigungssatz der einen Funktion sowie die Hälfte des Satzes für die Zweitfunktion. Als erste Funktion gilt dasjenige Ehrenamt, für das die höhere Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.
§ 3
Wegfall der Aufwandsentschädigung
(1) Aufwandsentschädigung ist nur für die Dauer der Funktionsausübung zu zahlen.
(2) Wir eine Funktion länger als 6 Wochen nicht ausgeübt, entfällt die Entschädigung ab der 7. Woche.
§ 4
Dienstreisen
(1) Dienstreisen, außerhalb der Gemeinde, die durch die Gemeinde angeordnet oder genehmigt werden, sind nach geltendem Reisekostenrecht zu vergüten.
(2) Dienstreiseanträge sind rechtzeitig vor Antritt der Reise schriftlich, unter Angabe des Grundes und der Vorlage der Einladung, bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.
§ 5
Verdienstausfallentschädigung
Bei Mitwirkung an Einsätzen, Hilfeleistungen, bei Notständen, Übungen sowie von der Gemeinde genehmigte Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule bzw. des Landkreises, feuerwehrtechnische Fachtagungen und sonstige Ausbildungsveranstaltungen erhält der Arbeitgeber des Teilnehmers auf Antrag für die Dauer der Abwesenheit, den durchschnittlichen Arbeitslohn von der Gemeinde zurückerstattet.
§ 6
Auslagenersatz in anderen Fällen
Allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde, die keine Aufwandsentschädigung beziehen, werden die baren Auslagen und Aufwendungen, die ihnen unmittelbar aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, erstattet.
§ 7
Zahlungsweise
(1) Die Aufwandsentschädigung wird nachträglich und jeweils zum Quartalsende gezahlt.
(2) Reisekosten, Auslagenersatz, Verdienstausfall und sonstige Entschädigungen werden nachträglich, nur unter Vorlage einer Rechnung bzw. eines Beleges erstattet.
(3) Die Pflicht zur Meldung über gezahlte Aufwandsentschädigungen an das zuständige Finanzamt obliegt dem Zahlungsempfänger.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Graal-Müritz, den 25. 07. 2007
Giese
Bürgermeister