Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschildern der Gemeinde Graal-Müritz
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 KV M-V vom 17. 05. 1990 (BGBl.I, Nr. 28, S. 255) und 126 des Baugesetzbuches i.d.F.d.B. vom 18. 12. 1986 (BGBl. I, S. 2253) in der zur Zeit geltenden Fassung und § 51 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fasung vom 13. 01. 1993 (GVOBl. M-V S. 42) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25. 02. 1993 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Straßenverzeichnis und Straßennamensschilder
1. Für alle öffentlichen Straßen und Wege in der Gemeinde wird ein
Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt. Sie sind mit dem
Namen einzutragen, den sie bis Inkrafttreten dieser Satzung hatten
oder der ihnen künftig durch die Gemeinde gegeben wird.
2. Öffentliche Straßen und Wege, die einen Namen haben, werden
durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung gekenn-
zeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde beschafft, ange-
bracht und unterhalten.
3. Die Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter von Grund-
stücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das
Anbringen von Straßennamensschildern an ihren Gebäuden oder
Einfriedungen sowie das Aufstellen hierzu notwendiger besonderer
Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu
dulden.
4. Schäden, die durch das Anbringen oder Aufstellen von Straßennamens-
schildern entstehen, hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu beseitigen.
§ 2
Grundstücksverzeichnis und Hausnummernschilder
1. Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1, Abs. 1) ist ein Hausnummernplan
zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten und
unbebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine
Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.
2. Die Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter von
Grundstücken sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf
ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten.
Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks-
bzw. Hausnumerierung durch die Gemeinde zu unterrichten.
3. Die Hausnummernschilder sind neben dem Hauseingang in einer
Höhe von 2 m bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße
her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem
Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem
Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit
einem Zuweg oder Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der
Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen.
4. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen
und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher
Hausnummernschilder (Einzel- und Sammelschilder) angefordert
werden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm
breit sein.
§ 3
Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Fällen von den
Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Graal-Müritz, den 25. 02. 1993
Beckmann
Bürgermeister