Satzung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz über die Ablösung der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

(Ablösesatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29) in Verbindung mit § 48  der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 06. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Graal-Müritz in ihrer Sitzung am 27.06.2002 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1
Satzungsgegenstand

Innerhalb des Gemeindegebietes  können Ablösebeträge für notwendige KfZ-Stellplätze (einschl. Garagen) bei baulichen Anlagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben werden.

§ 2
Erhebungsgrundsatz

Wenn die lt. Landesbauordnung M-V im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben oder einer bestehenden baulichen Anlage notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze  nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem anderen in zumutbarer Entfernung davon liegenden Grundstück hergestellt werden können, kann die Gemeinde ausnahmsweise von der Pflicht zur Schaffung von Kfz-Stellplätzen entbinden und an Stelle dessen die Zahlung eines Ablösebetrages an die Gemeinde verlangen.

§ 3
Höhe des Ablösebetrages

Der Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen notwendigen Stellplatz wird auf

                                     2.900,00 Euro

festgelegt.

§ 4
Abgabeschuldner

(1) Schuldner des Ablösebetrages ist

  1. der Bauherr
  2. der Grundstückseigentümer oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte

(2) Mehrere Abgabeschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Notwendige Stellplätze

(1) Die Anzahl der im Einzelfall abzulösende ist gemäß geltender Landesbauordnung M-V und dazugehöriger Richtzahlentabelle  für Stellplatzbedarf der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift zur LBauO durch den Landkreis Bad Doberan  in Abstimmung mit der Gemeinde festzulegen.

§ 6
Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit

(1)   Der Ablösebetrag  entsteht durch gesonderten Bescheid bei Festlegungen der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bad Doberan mit Einverständnis der Gemeinde nach § 48 LBauO M-V.
(2)   Der Ablösebetrag wird fällig bei Bauvorhaben mit der Schlussabnahme spätestens jedoch 12 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung.
(3)   Die Gemeinde Graal-Müritz kann Ratenzahlung bewilligen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ablösesatzung vom 18.02.2002 außer Kraft.

 

Graal-Müritz, 04.06.2003

G i e s e
Bürgermeister

 

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