Deshalb geben wir folgende
Hinweise für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk
1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung z. B.
- Kanonenschläge
- Knallfrösche
- Cräcker aller Art
- China- Böller
- China- Matten
dürfen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Rostock, in Graal-Müritz, vom 31.Dezember 2024 ab 16.00 Uhr bis 01. Januar 2025 bis 06.00 Uhr, abgebrannt werden.
2. Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nicht erlaubt. Personen unter 12 Jahren dürfen auch keine Kleinstfeuerwerke (Kategorie 1) abbrennen!
3. Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gelten weiterhin folgende Einschränkungen:
- Im Umkreis von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 verwendet werden.
- Beim Abschuss von Raketen der Kategorie 2 muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden eingehalten werden.
4. Die sofortige Vollziehung der beschränkten Auflagen im öffentlichen Interesse wurde nach 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) angeordnet.
Hinweis
Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen und mit einer Zulassungsnummer (z.B. BAM-P20537) gekennzeichnet sind.
Allgemein verboten ist:
- das Abbrennen bzw. das Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T (Seenotsignalmittel) zu anderen, als zu den üblichen Notrufzwecken.
- das Abbrennen von Pyrotechnik der Kategorien III und IV ohne Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder Anzeige bei der zuständigen Behörde.
- das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen aller Klassen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen und Altersheimen.
(Empfehlung: Mindestabstand von 200 Metern zum betreffenden Gebäude) - das Schießen aus Schusswaffen, insbesondere aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit entsprechendem Schießbecher für pyrotechnische Sätze, da dies ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten darstellt.
(Ausnahme: 12 Abs. 4 Nr. 1 Waffengesetz- erlaubnisfreies Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen und insbesondere gegen die mit Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden (vgl. § 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG) in den derzeit geltenden Fassungen).
Die Allgemeinverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen" am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025 zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist auf der Internetseite des Landkreises Rostock. www.landkreis-rostock.de (11.11.2024) veröffentlicht.
Dr. Benita Chelvier
Bürgermeisterin
Ostseeheilbad Graal-Müritz, den 02.12.2024