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Satzung des Eigenbetriebes "Wohnungswirtschaft der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz"

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) i.V.m. § 6 der Verordnung über Eigenbetriebe der Gemeinde (Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. 01. 2004 nachfolgende Betriebssatzung erlassen:

§ 1
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft".
(2) Der Eigenbetrieb wird als Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 EigVO ohne
    eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vor-
    schriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Gegenstand des Unternehmens ist vorrangig eine sozial
      verantwortliche Wohungsversorgung für breite Schichten der
      Bevölkerung sicherzustellen.
(2) Die Wohnungswirtschaft errichtet, betreut und bewirtschaftet
     Bauten in allen Recht- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime
     und Eigentumswohnungen.
(3) Der Eigenbetrieb kann außerdem Gemeinschaftsanlagen und
     Folgeeinrichtungen, Läden, Gewerbebauten, wirtschaftliche,
     soziale und kulturelle Einrichtungen bereitstellen.

§ 3
Stammkapital

(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 511.291,88 EUR.
    (in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig
    88/00 EUR) 
(2) Das Anlagevermögen in Form von Grundstücken und Gebäuden,
    die bei Gründung des Eigenbetriebes bereits im Sanierungsgebiet
    lagen, ist nicht dem Eigenbetrieb, sondern der Gemeinde
    anzurechnen.

§ 4
Leitung des Betriebes

Die Leitung des Betriebes obliegt dem Bürgermeister.

§ 5
Vertretung des Betriebes

(1) Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes ist der Bürgermeister.
     Er entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(2) Die Betriebsleitung vertritt den Betrieb nach außen.
     Die Vertretungsbefugnis umfasst unbeschadet des Absatzes 1
     alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der
     Betriebsleitung fallen.
     Der Schriftverkehr des Betriebes wird geführt unter dem Briefkopf:

     Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
     Der Bürgermeister
    "Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft"

(3) Die Betriebsleitung kann auf weitere Bedienstete
     Zeichnungsbefugnisse  übertragen. Die Betriebsleitung
     unterzeichnet ohne Zusatz. Die weiteren Bediensteten mit dem
     Zusatz "Im Auftrage".
(4) Verpflichtungserklärungen sind vom Bürgermeister bzw.
     dessen Stellvertretern zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel
     zu versehen.
     Verpflichtungserklärungen bis zu einer Wertgrenze von
     5.000,00 EUR bei einmaligen und von 2.500,00 EUR bei
     wiederkehrenden Leistungen können von der Betriebsleitung
     in einfacher Form ausgefertigt werden.

§ 6
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr
     durch diese Betriebssatzung übertragen worden sind.
     Der Betriebsleitung unterliegt die laufende Betriebsführung.
     Sie leitet den Eigenbetrieb selbständig und eigenverantwortlich
     nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und
     kaufmännischen Grundsätzen.
(2) Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört insbesondere
     folgendes:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
        - Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes,
        - Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung,
    2. der innerbetriebliche Organisationsablauf,
    3. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des
        Jahresabschlusses,
    4. die Vorbereitung der Beschlüsse des Betriebsausschusses
        und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des
        Betriebes,
    5. die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses
        und -  soweit erforderlich - der Gemeindevertretung,
    6. die Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung
        und ihrer Ausschüsse,
    7. das Erstellen von Zwischenberichten für den Betriebsausschuss
        und die Gemeindevertretung.
(3) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen über die in § 8
     Abs. 2 und 3 dieser Satzung genannten Angelegenheiten bis
     zu den dort genannten Wertgrenzen, ab denen Entscheidungen
     dem Betriebsausschuss vorbehalten sind.

§ 7
Betriebsausschuss

Die Angelegenheiten des Betriebsausschusses werden
vom Hauptausschuss der Gemeinde wahrgenommen.

§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden
    Angelegenheiten vor, die von der Gemeindevertretung zu
    entscheiden sind.
(2) Der Betriebsausschuss trifft Entscheidungen
     nach § 5 Abs. 3 EigVO über
    1. die Genehmigung von Verträgen
        - die auf einmalige Leistungen innerhalb der Wertgrenze von
          5.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR gerichtet sind,
        - bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenzen
          von 2.500,00 EUR bis 5.000,00 EUR der Leistungsrate.
    2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben im
        Vermögenshaushalt
        - bei überplanmäßigen Ausgaben ab 2.500,00 EUR
          bis 5.000,00 EUR,
        - bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb der Wertgrenze
          von 1.000,00 EUR bis 2.500,00 EUR je Ausgabefall,
    3. die Aufnahme von Krediten durch den Eigenbetrieb im Rahmen
        des Wirtschaftsplanes.
(3) Weiterhin werden folgende Entscheidungen auf den
      Betriebsausschuss übertragen:
    1. Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsverordnung für
        Leistungen) bis 5.000,00 EUR,
    2. Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsverordnung
        für Bauleistungen) bis 5.000,00 EUR,
    3. Vergabe von freiberuflichen Leistungen, wie Gutachtertätigkeit,
        Studien u.ä. innerhalb der Wertgrenzen von 2.500,00 EUR bis
        5.000,00 EUR.
(4) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 und 3 genannten Wertgrenzen
    entscheidet die Gemeindevertretung.

§ 9
Personalangelegenheiten

Der Eigenbetrieb beschäftigt kein eigenes Personal.

§ 10
Berichtspflichten

(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen
    Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und
    auf Verlangen Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das
    Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die
    Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen
    kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des 
    Eigenbetriebes abzeichnet.
(2) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss vierteljährlich über
     die  Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des
    Vermögensplanes sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich
    zu unterrichten.

§ 11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan,  Jahresabschluss

(1) Wirtschaftjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Betriebsleitung hat den aufzustellenden Wirtschaftsplan nebst
    Anlagen bis spätestens zum 01. 09. eines jeden Jahres (rechtzeitig
    zur Einarbeitung in die Haushaltsplanung) dem Betriebsausschuss
    vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von
    drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebs-
    leitung aufzustellen, zu unterschreiben und nach Durchführung der
    Jahresabschlussprüfung gemäß KPG dem Betriebsausschuss vorzu-
    legen. Der Bürgermeister leitet den Jahresabschluss und den
    Lagebericht an die Gemeindevertretung zur Feststellung des
    Jahresabschlusses weiter.

§ 12
Kassenwirtschaft

Die Kasse ist in Form einer Sonderkasse nach § 66 KV M-V i.V.m.
§ 59 KV M-V sowie nach den Vorschriften der
Gemeindekassenverordnung (vgl. § 42 GemKVO) zu führen.

§ 13
Inkrafttreten

Die Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Graal-Müritz, den 27. 02. 2004

Giese
Bürgermeister