Satzung des Eigenbetriebes "Wohnungswirtschaft der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz"
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) i.V.m. § 6 der Verordnung über Eigenbetriebe der Gemeinde (Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. 01. 2004 nachfolgende Betriebssatzung erlassen:
§ 1
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft".
(2) Der Eigenbetrieb wird als Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 EigVO ohne
eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vor-
schriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Gegenstand des Unternehmens ist vorrangig eine sozial
verantwortliche Wohungsversorgung für breite Schichten der
Bevölkerung sicherzustellen.
(2) Die Wohnungswirtschaft errichtet, betreut und bewirtschaftet
Bauten in allen Recht- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime
und Eigentumswohnungen.
(3) Der Eigenbetrieb kann außerdem Gemeinschaftsanlagen und
Folgeeinrichtungen, Läden, Gewerbebauten, wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Einrichtungen bereitstellen.
§ 3
Stammkapital
(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 511.291,88 EUR.
(in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig
88/00 EUR)
(2) Das Anlagevermögen in Form von Grundstücken und Gebäuden,
die bei Gründung des Eigenbetriebes bereits im Sanierungsgebiet
lagen, ist nicht dem Eigenbetrieb, sondern der Gemeinde
anzurechnen.
§ 4
Leitung des Betriebes
Die Leitung des Betriebes obliegt dem Bürgermeister.
§ 5
Vertretung des Betriebes
(1) Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes ist der Bürgermeister.
Er entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(2) Die Betriebsleitung vertritt den Betrieb nach außen.
Die Vertretungsbefugnis umfasst unbeschadet des Absatzes 1
alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der
Betriebsleitung fallen.
Der Schriftverkehr des Betriebes wird geführt unter dem Briefkopf:
Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Der Bürgermeister
"Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft"
(3) Die Betriebsleitung kann auf weitere Bedienstete
Zeichnungsbefugnisse übertragen. Die Betriebsleitung
unterzeichnet ohne Zusatz. Die weiteren Bediensteten mit dem
Zusatz "Im Auftrage".
(4) Verpflichtungserklärungen sind vom Bürgermeister bzw.
dessen Stellvertretern zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel
zu versehen.
Verpflichtungserklärungen bis zu einer Wertgrenze von
5.000,00 EUR bei einmaligen und von 2.500,00 EUR bei
wiederkehrenden Leistungen können von der Betriebsleitung
in einfacher Form ausgefertigt werden.
§ 6
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr
durch diese Betriebssatzung übertragen worden sind.
Der Betriebsleitung unterliegt die laufende Betriebsführung.
Sie leitet den Eigenbetrieb selbständig und eigenverantwortlich
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und
kaufmännischen Grundsätzen.
(2) Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört insbesondere
folgendes:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
- Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes,
- Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung,
2. der innerbetriebliche Organisationsablauf,
3. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des
Jahresabschlusses,
4. die Vorbereitung der Beschlüsse des Betriebsausschusses
und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des
Betriebes,
5. die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses
und - soweit erforderlich - der Gemeindevertretung,
6. die Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung
und ihrer Ausschüsse,
7. das Erstellen von Zwischenberichten für den Betriebsausschuss
und die Gemeindevertretung.
(3) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen über die in § 8
Abs. 2 und 3 dieser Satzung genannten Angelegenheiten bis
zu den dort genannten Wertgrenzen, ab denen Entscheidungen
dem Betriebsausschuss vorbehalten sind.
§ 7
Betriebsausschuss
Die Angelegenheiten des Betriebsausschusses werden
vom Hauptausschuss der Gemeinde wahrgenommen.
§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden
Angelegenheiten vor, die von der Gemeindevertretung zu
entscheiden sind.
(2) Der Betriebsausschuss trifft Entscheidungen
nach § 5 Abs. 3 EigVO über
1. die Genehmigung von Verträgen
- die auf einmalige Leistungen innerhalb der Wertgrenze von
5.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR gerichtet sind,
- bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenzen
von 2.500,00 EUR bis 5.000,00 EUR der Leistungsrate.
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben im
Vermögenshaushalt
- bei überplanmäßigen Ausgaben ab 2.500,00 EUR
bis 5.000,00 EUR,
- bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb der Wertgrenze
von 1.000,00 EUR bis 2.500,00 EUR je Ausgabefall,
3. die Aufnahme von Krediten durch den Eigenbetrieb im Rahmen
des Wirtschaftsplanes.
(3) Weiterhin werden folgende Entscheidungen auf den
Betriebsausschuss übertragen:
1. Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsverordnung für
Leistungen) bis 5.000,00 EUR,
2. Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsverordnung
für Bauleistungen) bis 5.000,00 EUR,
3. Vergabe von freiberuflichen Leistungen, wie Gutachtertätigkeit,
Studien u.ä. innerhalb der Wertgrenzen von 2.500,00 EUR bis
5.000,00 EUR.
(4) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 und 3 genannten Wertgrenzen
entscheidet die Gemeindevertretung.
§ 9
Personalangelegenheiten
Der Eigenbetrieb beschäftigt kein eigenes Personal.
§ 10
Berichtspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen
Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und
auf Verlangen Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das
Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die
Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen
kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des
Eigenbetriebes abzeichnet.
(2) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss vierteljährlich über
die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des
Vermögensplanes sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich
zu unterrichten.
§ 11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
(1) Wirtschaftjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Betriebsleitung hat den aufzustellenden Wirtschaftsplan nebst
Anlagen bis spätestens zum 01. 09. eines jeden Jahres (rechtzeitig
zur Einarbeitung in die Haushaltsplanung) dem Betriebsausschuss
vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebs-
leitung aufzustellen, zu unterschreiben und nach Durchführung der
Jahresabschlussprüfung gemäß KPG dem Betriebsausschuss vorzu-
legen. Der Bürgermeister leitet den Jahresabschluss und den
Lagebericht an die Gemeindevertretung zur Feststellung des
Jahresabschlusses weiter.
§ 12
Kassenwirtschaft
Die Kasse ist in Form einer Sonderkasse nach § 66 KV M-V i.V.m.
§ 59 KV M-V sowie nach den Vorschriften der
Gemeindekassenverordnung (vgl. § 42 GemKVO) zu führen.
§ 13
Inkrafttreten
Die Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Graal-Müritz, den 27. 02. 2004
Giese
Bürgermeister

