Satzung der Gemeinde Graal-Müritz zur Regelung der Werbung und Warenautomaten (Werbesatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29) und
des § 86 der Landesbauordnung M-V vom 21. Juli 1998 in der jeweils
zur Zeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz am 20. Dezember 2001 nachstehende
Satzung beschlossen.
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die
- Gemarkung Graal, Flur 1, südlich begrenzt durch die Eisenbahnlinie,
Grundstück 203 eingenommen; nördlich begrenzt einschl. der
Promenade;
östlich begrenzt einschl. Waldstraße, Kastanienallee, Teichweg;
westlich begrenzt durch den Stromgraben, ausgenommen der
Grundstücke 218 - 226, 228;
- Gemarkung Graal, Flur 2, ausgenommen der Grundstücke die
südlich der südlichen Begrenzung des B-Plan Gebietes Koppenheide
liegen;
- Gemarkung Graal, Flur 3;
- Gemarkung Müritz, Flur 1, ausgenommen der Grundstücke 55-66,
67/2, 95-101, 105, 106 und
- Gemarkung Müritz, Flur 2, ausgenommen der Grundstücke 17/21,
13, 14, 15, 11/17.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
1. Als Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung gelten nicht:
- Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
- Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
- Wahlwerbung für die Dauer des Wahlkampfes.
2. Die in dieser Satzung festgelegten Flächenmaße beziehen sich
auf die Ansichtsfläche einschließlichlich umlaufender Rahmen
und/oder Befestigungen.
§ 3
Erlaubte Werbeanlagen
1. Hinweisschilder an Lichtmasten zur Auffindung der Stätte
der Leistung in Einheitsgröße von 80 cm Höhe und 49 cm Breite.
2. Sammelhinweisbaken deren Größe mit 400 cm Höhe und 140 m
Breite in der Gesamtheit und darauf befindlichen Einzelschildern
mit einer Größe von 40 cm Höhe und 120 cm Breite festgelegt sind.
3. Werbeträger für Zettel- und Bogenanschläge in Form von Litfass-
säulen und Großflächen.
4. Uhren mit Werbung.
5. Fahrgastunterstände mit Werbung an den Innenwänden.
6. Schaukästen der Gemeinde, Kirchen und Vereine an bzw. in denen
Mitteilungen der Gemeindeverwaltung, Kirchen oder Vereinen
angebracht werden.
7. Zeitweilige Sonderplakatflächen an Lichtmasten, für die eine
Genehmigung des Ordnungsamtes eingeholt und erteilt wurde,
bis zu einer Dauer von max. 14 Tagen.
§ 4
Einschränkungen der Größe und Dauer von Werbeanlagen
Genehmigungsfrei sind :
- Werbefahnen und Bänder an Gebäuden, wenn sie einzeln oder
zusammengefaßt eine Fläche von 5 m² nicht überschreiten für
zeitlich begrenzte Veranstaltungen, wie Eröffnungen, Aus- und
Schlussverkäufe für die Dauer der Veranstaltung, jedoch
höchstens für die Dauer von 14 Tagen,
- Uhren, an denen bis zu 1/10 ihrer Fläche der Werbung dient,
- Werbung an Fahrgastunterständen, wenn diese über Werbung
finanziert werden.
§ 5
Nicht erlaubte Anbringungsorte der Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nicht erlaubt:
- in Gängen und Durchgängen,
- auf Dachflächen, an Schornsteinen, Brandwänden
- an Einfriedungen und Bäumen,
- wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen
verdeckt wird,
- bei Ausführungen auf beweglichen und ortsveränderlichen
Werbeträgern.
§ 6
Erlaubte Arten der Werbeanlagen
1. Werbung bis zu einer Höhe von 60 cm.
2. Werbung ist in folgenden Formen erlaubt:
- Einzelbuchstaben beleuchtet und unbeleuchtet,
- durchbrochene Schriftzüge,
- Symbole, Embleme, Wappen oder andere Werbeanlagen mit
gleicher Wirkung, wie Einzelbuchstaben oder wenn sie
filigranartig sind,
3. Als Ausleger sind folgende Formen erlaubt:
- Handwerks-, Innungs-, Zunftzeichen und analog dazu
entwickelte ähnliche Zeichen
- Ausleger als Kästen mit hinterleuchteter Schrift,
- Ausleger bis zu einer max. Größe von 0,5 m² bei einer Breite
von 0,18 m.
4. Flächenhafte Werbung, sofern sie höchstens 2/3 der
Fassadenbreite einnimmt.
5. Auf Markisen sind nur Werbeschriften in Form von
Einzelbuchstaben oder durchbrochenen Schriftzügen mit einer
max. Höhe von 30 cm erlaubt. Die lichte Durchgangshöhe muss
2,20 m betragen.
§ 7
Anzahl der Werbeanlagen
1. Auf jeder Hausfront ist für jedes Ladenlokal oder für jeden
Dienstleistungsbetrieb im Hause nur eine Werbeanlage zulässig.
Diese Beschränkung gilt nicht für Schaufensterbereiche.
2. Bei mehrteiligen Werbeanlagen sind höchstens zwei
Artikelwerbungen (Fremdwerbung) zulässig.
3. Mehrere Werbungen für die gleiche Sache auf einer Hausfront
sind zulässig, derartige Werbungen dürfen auf verschiedenen
Hausfronten aus jeder Blickrichtung nur zweimal erkennbar sein.
4. Die Anzahl von Tagesaufstellern ist auf zwei begrenzt.
§ 8
Einordnung der Werbeanlagen und Warenautomaten in die Fassadengestaltung
1. Werbeanlagen und Warenautomaten können nach örtlichen
Gegebenheiten bezüglich Gestaltung, Farbe und Verkleidung
beschränkt werden.
2. Bauglieder, wie z. B. Türen, Fenster, Balkone, Erker, Vorbauten,
Gesimse dürfen durch Werbeanlagen und Warenautomaten nicht
verdeckt oder überschnitten werden.
3. Werbeanlageen an Fachwerkbauten müssen alle Fachwerkteile
erkennbar lassen.
§ 9
Abstand der Werbeanlagen und Warenautomaten
1. Werbeanlagen und Warenautomaten müssen von plastischen
Versetzen und Öffnungen einen Abstand von mind. 10 cm wahren.
2. Es kann mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast
gestattet werden, dass
- Werbeanlagen und Warenautomaten innerhalb einer Höhe bis
zu 2,5 m über dem öffentlichen Gehweg bis zu 30 cm hineinragen,
- Ausleger in einer Höhe von mehr als 2,5 m über öffentlichen
Gehwegen und mehr als 3,0 m über öffentlichen Radwegen
bis 1,0 m vortreten.
Ein Abstand von mindestens 1,0 m zum Fahrbahnrand ist
einzuhalten.
§ 11
Farbgebung und Beleuchtung der Werbeanlagen
1. Schreiende und übermäßig grelle Farben sind nicht erlaubt.
Dies gilt insbesondere für Farben wie:
RAL 1016 schwefelgelb
RAL 1023 verkehrsgelb
RAL 1026 leuchtgelb
RAL 2005 leuchtorange
RAL 2007 leucht-hellorange
RAL 3024 leuchtrot
RAL 3026 leuchthellrot
2. Als Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur weißes bzw.
gelblichweißes Licht erlaubt.
3. Eine Beeinträchtigung Dritter durch Beleuchtung ist auszuschließen.
Wechsellicht und Blinklicht ist nicht gestattet.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V handelt, wer
1. entgegen § 3 Werbeanlagen errichtet und/oder unterhält,
2. entgegen § 5 Abs. 1 anbringt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 - 4 die vorgegebene Anzahl überschreitet,
4. entgegen § 11 Abs. 1 - 3 nicht erlaubte Farben einsetzt.
Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 84 Abs. 3 LBauO
mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500.000,00 DM geahndet
werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. 03. 2000 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 20. 12. 2001
Giese
Bürgermeister

