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Satzung des Eigenbetriebes "Tourismus- und Kurbetrieb" der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz

Auf Grund des § 5 (1) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004
(GVOBl. M-V S. 205) i.V.m. § 6 der Eigenbetriebsverordnung M-V vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) in der jeweils zur Zeit geltenden
Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
vom 29. 06. 2006 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Der Betrieb "Tourismus- und Kurbetrieb" ist Eigenbetrieb der Gemeinde
    Ostseeheilbad Graal-Müritz.
(2) Zum Eigenbetrieb gehören die Bereiche:
    - Seebrücke
    - Promenade Kurparkwege
    - Vermietung Haus des Gastes
    - Kurpark- und Wirtschaftshof
    - Toiletten
    - Sonstige kommunale Leistungen (u.a. Parkscheinautomaten,
      Wachdienst, Außenanlagen)
(3) Dem Eigenbetrieb obliegt die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung
    der eigenen Betriebsbereiche aus Abs. 2 einschließlich der Schaffung
    und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für das Prädikat
    "Ostseeheilbad" mit dem Ziel der Förderung und Aufrechterhaltung
    eines leistungsfähigen Kur- und Tourismuswesens im Gemeindegebiet
    sowie der steigenden Erwarungshaltung der Gäste durch eine
    hohe Qualität der infrastrukturellen Leistung gerecht zu werden.
(4) Der Betrieb ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die
    mit dem Betriebszweck zusammenhängen und ihn fördern.

§ 2
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen "Tourismus- und Kurbetrieb"
Ostseeheilbad Graal-Müritz

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 511.291,88 Euro und
wird in Form von Sacheinlagen und einer finanziellen Erstausstattung
durch die Gemeinde Graal-Müritz erbracht.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Betriebes wird ein Betriebsleiter bestellt.
     Der Betriebsleiter ist der Bürgermeister.
(2) Die ständige Vertretung des Betriebsleiters nehmen die
     Stellvertreter des Bürgermeisters wahr.

§ 5
Aufgaben des Betriebsleiters

(1) der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb selbständig. Er ist für die
    wirtschaftlich Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen
    verantwortlich. Er vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung
    in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
(2) Dem Betriebsleiter obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören
    alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig
    sind, insbesondere der Einsatz des Personals,
    Instandsetzungsmaßnahmen, Beschaffung von Material und
    Wirtschaftsgütern sowie der Abschluss von Verträgen.
(3) Der Betriebsleiter hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen
    Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu informieren und
    auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen. Das bezieht sich vor allem
    auf Angelegenheiten größerer Tragweite, wie unvorhergesehene
    Ereignisse und wesentlich neue Erkenntnisse, die eine Änderung
    bisheriger Konzepte und Planungen erfordern können und die die
    Geschäftspolitik des Betriebes oder deren technische und wirt-
    schaftliche Lage erheblich berühren.
(4) Der Gemeindevertretung ist rechtzeitig der Entwurf des Wirtschafts-
    planes und des Jahresabschlusses zuzuleiten.

§ 6
Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in allen Angelegenheiten des
    Eigenbetriebes, die seiner Entscheidungsbefugnis unterliegen,
    einschließlich des Abschlusses von Verträgen bis zu einer Wertgrenze
    von 7.500,00 Euro bzw. von 2.500,00 Euro pro Monat bei
    wiederkehrenden Verpflichtungen.
    Seiner Vertretungsbefugnis unterliegen auch Angelegenheiten, die der
    Entscheidung der Gemeinde bedürfen, soweit sie keine Verpflichtungs-
    erklärung über 5.000,00 Euro enthalten.
(2) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet
    werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie müssen von zwei vertretungs-
    berechtigten Personen (Bürgermeister und einer seiner Stellvertreter)
    handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
    Diese Schriftform entfällt bei Erklärungen innerhalb der in Abs. 1
    definierten Wertgrenzen.

§ 7
Personalwirtschaft

(1) Der Betriebsleiter entscheidet über Einstellung, Höhergruppierung und
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten im Rahmen der
    Stellenübersicht selbständig. Er hat eine Tarifgestaltung entsprechend
    dem TVöD zu gewährleisten.

§ 8
Organisation des Eigenbetriebes

Der Betriebsleiter stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan
für den Eigenbetrieb auf.

§ 9
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der
    Gemeinde Graal-Müritz zu führen. Auf die Erhaltung des
    Sondervermögens ist hinzuwirken.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebs-
    umfang angemessenen Eigenkapital auszustatten.

§ 10
Prüfung des Eigenbetriebes

Für die Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften gemaß § 19 Eigenbetriebsverordnung.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebssatzung vom 26. 08. 2005 außer
    Kraft.

Graal-Müritz, den 30. 06. 2006

Frank Giese
Bürgermeister