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Satzung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz über die Ordnung im Strandbereich (Strandsatzung)

 

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Änderung der KV M-V vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) und des § 44 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S. 1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) und §§ 21, 22 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 01. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung am
28. Februar 2008 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Strandordnung gilt ganzjährig für den gesamten Strandbereich
des Ostseeheilbades Graal-Müritz, einschließlich der Seebrücke,
westlich begrenzt durch die Wietortschneise und östlich begrenzt
durch die Gemarkungsgrenze zum Landkreis Nordvorpommern.

§ 2
Einteilung des Strandes

Der Strand ist entsprechend § 44 LNatG M-V, unter Beachtung des jederzeit möglichen ungehinderten und entgelt-bzw. abgabefreien Durchgangs für/von Wanderer/n, in abgabepflichtige
und abgabefreie Abschnitte wie folgt eingeteilt:
Abgabefrei ist der Abschnitt:
     Von der Wietortschneise bis Strandaufgang Nr. 47
     (Gemarkung Graal, Flur 3, Flurstück 1 teilw.), von KKM 159.000 
     bis KKM 159.720.

Abgabepflichtig ist der Abschnitt:
     Von Strandzugang Nr. 47 bis Müritz-Ost Strandaufgang Nr. 2
     (Gemarkung Graal, Flur 1, Flurstück 1 teilw.; Gemarkung Müritz, Flur 2, Flurstück1; Gemarkung Müritz, Flur 1, Flurstück 1/1 teilw.)
von KKM 159.720 bis 164.160.

Abgabefrei ist der Abschnitt:
     Vom Strandaufgang Nr. 2 bis zur Gemarkungsgrenze Nordvorpommern
Gemarkung Müritz, Flur 1, Flurstück 1/1 teilw.; Gemarkung Müritz, Flur 2, Flurstück 18)
von KKM 164.160 bis 165.300.

Die Abgabepflicht besteht in der Zahlung der Kurtaxe entsprechend
der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe
in der Gemeinde Graal-Müritz.
Die Strandzugänge sind nummeriert und entsprechend der
Besonderheiten beschildert.

§ 3
Küstenschutz

Jegliches Betreten, Befahren und Beschädigen oder Verändern
der Dünen, Buhnen und sonstiger Küstenschutzanlagen
ist untersagt. Es ist unzulässig Gegenstände jeglicher Art
auf den Dünen abzulegen oder zu lagern.
Das Betreten des Strandes ist  nur auf den ausgeschilderten
Überwegen erlaubt. Eltern haften für ihre Kinder.

§ 4
Bootsliegeplätze

(1)  Am Strand werden folgende 3 Bereiche für Wassersport und
Bootsliegeplätze ausgewiesen:
      1.100 Meter westlich des Strandaufgang 35,
          auf einer Länge von ca. 50 Metern, ca. 20 Boote,
          Surfmöglichkeit und gewerblicher Bootsverleih.
          (Gemarkung Graal, Flur 1, Flurstück 1 teilw.),
          vom KKM 160.700 bis KKM 160.750.
      2. Am Mittelweg, östlich von Strandzugang 13, auf einer Länge von 50 Meter
          Surfmöglichkeit von KKM 162.700 bis KKM 162.750.
      3. Vom Strandzugang Nr. 6 westlich auf einer Länge von ca. 50 Metern, ca. 10 Boote, Surfmöglichkeit.
          (Gemarkung Müritz, Flur 1, Flurstück 1 teilw.), von
          163.660 bis KKM 163.710.
(2) Wasserfahrzeuge (Segel-, Motorboote und Surfbretter,
      einschließlich Zubehör) dürfen nur an die dafür bestimmten
      Stellen an den Strand gebracht und dort gelagert und/oder
      geankert werden.
      Hierfür bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem 
      Bürgermeister der Gemeinde Graal-Müritz.
(3)  An den Bootsliegeplätzen Nr. 1 + 3 ist  das Liegen/Baden, Sonnenbaden und ähnliches aus Sicherheitsgründen nicht zugelassen.

§ 5
Verhalten im Strandgebiet

(1)  Das Spielen und Sporttreiben im Rahmen des Badebetriebes ist
      nur in einem Umfang zulässig, durch den die anderen 
      Strandbenutzer nicht belästigt werden.
(2)  Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) 
      ohne Badebekleidung ist nur an den hierfür freigegebenen
      und durch Hinweisschilder gekennzeichneten Strandabschnitten
      zugelassen.
(3)  Der Strand darf nicht durch das Wegwerfen, Vergraben oder Einleiten
      von Papier, Obst- und Speiseresten, Flaschen, Büchsen, Zigaretten-
      resten, Abwasser u.a. Abfall verunreinigt werden. Alle
      Verschmutzungen sind beim Verlassen des Strandes zu beseitigen
      und in den dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
(4)  Strandburgen oder -hütten aus Strandgut oder anderen Stoffen
      dürfen nicht errichtet werden (ausgenommen aus Sand und
      am Strand liegenden Steinen).
(5)  Sandburgen und/oder tiefe Löcher dürfen nur in einem Abstand 
      von mindestens 2 m vom seeseitigen Dünenfuß gebaut bzw.
      gegraben werden.
(6)  Das Abbrennen von Lagerfeuern, Feuerwerkskörpern und das
      Aufstellen und Benutzen von Grillanlagen ist nur mit Genehmigung
      des Ordnungsamtes der Gemeindeverwaltung Graal-Müritz
      gestattet.
      Dabei ist die Herkunft des Brennmaterials zu klären. Die Entnahme
      von Holz bzw. anderen brennbaren Stoffen aus dem Küstenschutz-
      wald und der unmittelbaren Umgebung ist verboten.
(7)  Genehmigte Feuerstellen sind in einem lichten Abstand zum see-
      seitigen Dünenfuß von mindestens 15 m anzulegen, dürfen einen
      Durchmesser von 2,50 m nicht überschreiten und müssen umgrenzt
      sein.
(8)  Das Reiten am Strand und in den Dünen ist untersagt.
(9)  Das Befahren des Strandes mit motorisierten Fahrzeugen (auch
      Strandbuggys) ist, mit Ausnahme von Krankenfahr-
      stühlen, Rettungs- und Strandreinigungsfahrzeugen nicht erlaubt.
(10) Boote, Surfbretter, Strandkörbe, transportable Hütten zur
      Bewirtschaftung des Strandes und/oder sonstige genehmigte
      Materialien dürfen nur in einem Abstand von 2 m zum seeseitigen
      Dünenfuß aufgestellt und gelagert werden.
(11) Eigengenutzte und zu vermietende Strandkörbe können an
      zugewiesenen Standorten durch deren Besitzer aufgestellt
      werden. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem
      Bürgermeister der Gemeinde Graal-Müritz.

§ 6
Kampieren und Zelten am Strand

Im Geltungsbereich der Satzung ist das Kampieren und Zelten
verboten.
Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten in den Dünen und
am Strand ist untersagt.
Ebenso ist die Nutzung oder der Verbleib von Strandmuscheln,
Windschutz-Tüchern und sonstiger Planen und Überdachungen
in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr untersagt.

§ 7
Gewerbliche Betätigung

Die Benutzung des Strandes zum Zwecke der gewerblichen Betätigung (Handel, Spiel- und Sportgeräte, Surfausrüstungs- und Bootsausleihe u.ä.) ist genehmigungspflichtig und beim Bürgermeister der Gemeinde Graal-Müritz zu beantragen.

§ 8
Hundestrand

(1)  Der Aufenthalt von Hunden ist in der Zeit vom 01. 05. - 30. 09. eines
      Jahres nur an den dafür ausgewiesenen Strandabschnitten erlaubt. Ausgenommen davon sind Blinden- und Therapiehunde, Begleithunde von Behinderten, Diensthunde von Behörden und Sicherheitsdiensten, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2)  Am Strand gilt der Leinenzwang nach Hundehalter-VO der Gemeinde.
      Es ist eine Belästigung anderer Personen auszuschließen.
      Der Hundekot ist von der den Hund beaufsichtigenden Person
      sofort zu entfernen.

§ 9
Ausnahmegenehmigungen

Die Gemeinde Graal-Müritz kann unter Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung
auf Antrag genehmigen.
Diese Ausnahmen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden
sein. Soweit andere gesetzliche Bestimmungen eine andere
Zuständigkeit vorsehen, ist nach diesen zu verfahren.

§ 10
Zuständigkeiten

Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gemäß § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt und
1. entgegen § 3 die Küstenschutzanlagen betritt, befährt oder beschädigt,
    oder Gegenstände ablegt,
2. entgegen § 4 (2) Wasserfahrzeuge ohne schriftliche Genehmigung des
    Bürgermeisters und/oder an die nicht dafür bestimmten
    Strandabschnitte bringt und dort lagert und/oder ankert,
3. entgegen § 4 Abs. 3 an den Bootsliegeplätzen lagert und/oder badet,
4. entgegen § 5 (1) durch Spielen und Sporttreiben andere Strandbenutzer
    belästigt,
5. entgegen § 5 (2) ohne Badebekleidung außerhalb der dafür
    ausgewiesenen Strandbereiche badet,
6. nach § 5 (3) den Strand durch Abfall verschmutzt,
7. entgegen § 5 (4) am Strand Strandburgen baut,
8. entgegen § 5 (5) den Mindestabstand zum seeseitigen Dünenfuß nicht
    einhält,
9. entgegen § 5 (6) offene oder Grillfeuer oder Feuerwerkkörper ohne die
    Genehmigung des Ordnungsamtes am Strand entzündet oder abbrennt,
10. entgegen § 5 (7) den Mindestabstand zum seeseitigen Dünenfuß und/
    oder den zulässigen Durchmesser nicht einhält,
11. entgegen § 5 (8) am Strand oder in den Dünen reitet,
12. entgegen § 5 (9) den Strand befährt,
13. entgegen § 5 (10) den Mindestabstand zum seeseitigen Dünenfuß
    nicht einhält,
14. entgegen § 5 (11) einen Strandkorb ohne schriftliche Genehmigung
    des Bürgermeisters am Strand aufstellt,
15. entgegen § 6 kampiert oder zeltet, Wohnwagen und/oder Zelte
      aufbaut. In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr Strandmuscheln,
      Windschutz-Tücher und sonstige Planen und Überdachungen 
      aufbaut und/oder nutzt.
16. entgegen § 7 ohne Genehmigung eine gewerbliche Tätigkeit
      ausübt,
17. entgegen § 8 Hunde in der Zeit vom 01. 05. - 30. 09. eines
      Jahres, außerhalb der ausgewiesenen Hundestrände am Strand
      führt und/oder den Leinenzwang nicht beachtet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die bei der Ordnungswidrigkeit benutzten Gegenstände können
eingezogen werden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Februar 2007 außer Kraft.

Graal-Müritz, den 03. März 2008

F. Giese