Satzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Räume und Sportstätten der Gemeinde Graal-Müritz
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 27. 02. 1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmung
Gemeindeeigene Räume im Sinne dieser Satzung sind die Räume der
Schule, die sich in Trägerschaft der Gemeinde befinden, desweiteren
der Rathaussaal und der Saal der Feuerwehr.
Zu den gemeindeeigenen Sportstätten gehören die Sporthalle im
Ostseering und der Turnraum der Grundschule.
§ 2
Allgemeines
(1) Schulräume können neben dem regulären Schulbetrieb für Seminare
zum Zweck der Aus- und Weiterbildung (Lehrgänge) sowie für
kulturelle, gesellschaftliche und sonstige im öffentlichen Interesse
liegende Zusammenkünfte von Graal-Müritzer Vereinen (z. B. für
Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Chor- und Orchesterproben)
genutzt werden.
(2) Der Rathaussaal und der Saal der FFW können verwendet werden:
a) für Vorträge, Tagungen, Versammlungen und Veranstaltungen,
die im öffentlichen Interesse liegen,
b) für gesellige Veranstaltungen, soweit es die räumlichen
Gegebenheiten, die Einrichtung sowie der vorhandene
Belegungsplan zulassen.
(3) Die gemeindeeigenen Sportstätten stehen zur Verfügung:
a) den Graal-Müritzer Schulen für den Sportunterricht und für
Sportveranstaltungen,
b) den Graal-Müritzer Sportvereinen, zu denen alle sporttreibenden
Organisationen gehören, die ihren Sitz in der Gemeinde
Graal-Müritz haben und den Fachverbänden des
Kreissportverbandes in der schulfreien Zeit zu ausschließlich
sportlichen Zwecken und Veranstaltungen,
c) für kulturelle und andere im öffentlichen Interesse liegende
Veranstaltungen, soweit die Sportstätten dafür geeignet sind.
(4) Der Bürgermeister kann in besonderen Ausnahmefällen die
Sportstätten auch Gruppen mit weniger als 10 Personen zur
Verfügung stellen.
(5) Über die Zulassung der Benutzung der gemeindeeigenen Räume
und Sportstätten entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde
Graal-Müritz oder sein Vertreter im Amt auf schriftlichen Antrag.
Die Zulassung ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen
abhängig:
a) Der Antragsteller hat den Namen des für die Durchführung der
Veranstaltung Verantwortlichen sowie eines Stellvertreters
anzugeben,
b) Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er gegen
das Risiko der ihn nach dieser Satzung treffenden Haftungsfälle
versichert st.
c) Der Antragsteller hat genaue Angaben über Art und Dauer der
Veranstaltung zu machen.
d) Der Antragsteller hat anzugeben, welche Betriebseinrichtungen
er in Anspruch nehmen will.
e) Vor der Zulassung der Benutzung haben die
vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers diese
Satzung schriftlich anzuerkennen und sich zur Zahlung der
Gebühren entsprechend der geltenden Gebührensatzung zu
verpflichten.
f) Die Zulassung der Benutzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid
des Bürgermeisters. Nur gegen Vorlage dieses Bescheides können
die gemeindeeigenen Räume bzw. Sportstätten übergeben
werden.
g) Die Vergabe der Räume zu Veranstaltungen oder an
Organisationen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
sowie den Zielen des Grundgesetzes der BRD widersprechen,
ist unzulässig.
§ 3
Verhaltensregeln
(1) Die gemeindeeigenen Räume sowie Einrichtungen, Anlagen und
Geräte werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie
sich vor Beginn der Benutzung befinden.
Der Benutzer ist verpflichtet, die gemeindeeigenen Räume und
Sportstätten jeweils vor ihrer Benutzung auf ordnungsgemäße
Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten
überprüfen zu lassen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte
Einrichtungen, Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
(2) Die Einrichtungen und Geräte müssen sachgemäß und sorgsam
behandelt werden - eine nicht zweckgebundene oder
unsachgemäße Benutzung ist untersagt. Einrichtungsgegenstände
und Geräte sind nach Beendigung der
Nutzung an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen bzw. an
den Hausmeister oder Hallenwart zurückzugeben. Das Aufstellen
von zusätzlichen bzw. vom Benutzer mitgebrachten
Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Geräten bedarf der
Genehmigung des Hausmeisters bzw. Hallenwartes.
(3) Die Benutzung der gemeindeeigenen Räume bzw. Sportstätten
ist nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Lehrkraft bzw.
des im Zulassungsbescheid genannten Verantwortlichen oder
seines Stellvertreters zulässig.
Die jeweilige Aufsichtsperson ist für die ordnungsgemäße
Durchführung verantwortlich. Sie hat den Raum bzw. die
Sportstätte als Erste zu betreten und erst als Letzte zu
verlassen, nachdem sie sich von der ordnungsgemäßen
Aufräumung überzeugt hat.
Die jeweilige Aufsichtsperson zeichnet dafür verantwortlich,
dass bei Verlassen des Gebäudes in allen Räumen
das Licht gelöscht und alle Türen und Fenster verschlossen sind.
Der Hausmeister/Hallenwart überprüft die Einrichtung und
schließt ab.
(4) Die Benutzung der gemeindeeigenen Räume und Sportstätten
ist nur für den im Zulassungsbescheid genehmigten Zweck gestattet.
Alle Sportarten dürfen nur nach den geltenden Regeln betrieben
werden.
(5) Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die
Beschädigungen an den Einrichtungen der Sportstätten
verursachen können.
(6) Die Spielflächen der Sportstätten dürfen nur in Hallenturnschuhen
mit weißer Laufsohle, die nicht auf der Straße getragen werden,
betreten werden. Die Schuhe werden im Vorraum gewechselt.
Mit Straßenschuhen dürfen die Sportstätten nur bei kulturellen
und anderen nichtsportlichen Veranstaltungen betreten werden -
in der Sporthalle Ostseering müssen die Parkettböden mit
Auslegware bedeckt sein.
(7) Das Rauchen, der Ausschank von Getränken und der Verzehr von
Speisen in den gemeindeeigenen Räumen und Sportstätten ist
untersagt.
Ausnahmen können vom Bürgermeister zugelassen werden.
(8) Der Bürgermeister kann bei Veranstaltungen Gewerbetreibende
(Gastwirte und ambulante Händler) zur Ausübung ihres Gewerbes
zulassen.
Andere als die vom Bürgermeister zugelassenen
Gewerbetreibenden dürfen ihr Gewerbe in den Sälen, Räumen
bzw. Sportstätten nicht ausüben. Die einschlägigen Bestimmungen
des Gewerberechts bleiben von dieser Zulassung unberührt.
(9) Die Heizungsanlagen dürfen nur vom Hausmeister oder Hallenwart
bedient werden.
Die in den Sportstätten vorhandenen Umkleide-, Dusch- und
Waschräume stehen der Zuweisung durch den Hausmeister bzw.
Hallenwart zur Verfügung. Der Zutritt zu diesen Räumen ist nur
den Sportlern gestattet.
(10) Die Garderobenaufbewahrung ist vom Veranstalter auf eigene
Rechnung durchzuführen.
(11) Bei Veranstaltungen im größeren Rahmen, insbesondere wenn
Zuschauer beiwohnen, hat der Veranstalter das erforderliche
Ordnerpersonal zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die
Besucher nur die für sie vorgesehenen Räume und Anlagen
betreten und die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
einhalten. Der Veranstalter hat desweiteren für die erforderliche
Feuerwache zu sorgen. Bei Großveranstaltungen empfiehlt sich
darüber hinaus die Bereitstellung einer Sanitätskraft.
(12) Hunde dürfen nicht in die gemeindeeigenen Räume und
Sportstätten gebracht werden.
(13) Stellt der Benutzer oder einer der Besucher Schäden in den
Räumen bzw. Sportstätten, ihren Einrichtungen bzw. Geräten
fest, haben sie dieses unverzüglich dem Hausmeister bzw.
Hallenwart zu melden.
§ 4
Aufsicht und Hausrecht
Der Hausmeister, Hallenwart oder sonstige vom Bürgermeister
beauftragten Bediensteten der Gemeindeverwaltung üben das
Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt
zu gewähren. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Benutzungssatzung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung beziehen, sind unbedingt zu befolgen. Sie können Personen,
die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in
den Räumen bzw. Sportstätten mit sofortiger Wirkung untersagen.
Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Bürgermeister
die strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruch gemäß
den §§ 123 ff StGB vor.
§ 5
Widerruf der Benutzererlaubnis
(1) Die Zulassung zur Benutzung kann vom Bürgermeister jederzeit
entschädigungslos widerrufen werden, wenn
a) der begründetet Verdacht besteht, dass der Veranstalter
nicht bereit oder in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Benutzerordnung zu gewährleisten;
b) der Veranstalter durch sein Verhalten gegen sportliche
Grundsätze verstößt und damit das Ansehen des Sportes
schädigt;
c) der Veranstalter die für die Benutzung zu zahlende Gebühr
nicht bis zum Tage der Veranstaltung entrichtet hat;
d) die Durchführung im öffentlichen Interesse liegender
Veranstaltung vom Bürgermeister für vorrangig angesehen
wird.
(2) Die Benutzung kann vom Bürgermeister für einzelne
Benutzungszeiten oder -tage unter Fortdauer der Zulassung im
übrigen entschädigungslos untersagt werden. Gründe für eine
derartige Untersagung der Benutzung liegen insbesondere vor
bei:
a) Instandsetzungsarbeiten, Generalreinigung während der
Schulferien;
b) Änderungen des Benutzungsplanes aus öffentlichem Interesse
oder aus anderen wichtigen Gründen.
§ 6
Haftung und Schadenersatz
(1) Der Benutzer haftet für Schäden, die im Rahmen der Benutzung
seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den
Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen
und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich
der überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte
einschließlich der Zugänge und Zugangswege.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche
gegen die Gemeinde Graal-Müritz und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Graal-Müritz und deren
Bediensteten oder Beauftragten. Der Benutzer hat nachzuweisen,
dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht,
durch welche auch die Freistellung etwaiger Ansprüche der
Gemeinde Graal-Müritz gedeckt ist.
(2) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde
Graal-Müritz als Grundstückseigentümer für den sicheren
Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
(3) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde
Graal-Müritz an den überlassenen Räumen, Einrichtungen,
Anlagen und Geräten einschließlich der Zugänge bzw.
Zufahrtswege durch die Nutzung der im Rahmen dieser
Benutzungssatzung entstehen.
§ 7
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Räume und Sportstätten
werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben,
auch alle sich im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung
ergebenen Fragen regelt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der gemeindeeigenen
Räume und Sportstätten der Gemeinde Graal-Müritz vom 26. 02. 1992
außer Kraft.
Graal-Müritz, den 25. 03. 1997
Löttge
Bürgermeiser
veröffentlicht im Gemeindekurier am 05. 04. 1997

