Satzung der Wasserwehr in der Gemeinde Seeheilbad Graal-Müritz
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249) und des § 95 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LaWG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) in
der jeweils zur Zeit geltenden Fassung sowie zur Durchführung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheilbad
Graal-Müritz zur Errichtung einer Wasserwehr in Graal-Müritz
vom 25. Januar 1996 (G4-1/96), wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung vom 28. November 1996,
folgende Satzung erlassen.
§ 1
Aufgaben und Träger
(1) Für das Gebiet der Gemeinde Seeheilbad Graal-Müritz wird
zur Abwendung von Wassergefahren durch Hochwasser,
Sturmflut, Eisgang und andere durch Wasser verursachte
Ereignisse ein Wasserwehrdienst (im folgenden Wasserwehr
genannt) eingerichtet.
(2) Die Wasserwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde
Seeheilbad Graal-Müritz ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Gemeinde Seeheilbad Graal-Müritz obliegt der
abwehrende Schutz gegen die uner § 1 Abs. 1 genannten
Ereignisse in ihrem Gebiet.
Sie hat dazu insbesondere
1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige öffentliche Wasserwehr aufzustellen,
auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
2. die Maßnahmen zur Alarmierung der Wasserwehr
zu gewährleisen,
3. die für die Ausbildung und Unterkunft der
Wasserwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der
Wasserwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung
und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung
zu stellen.
§ 2
Organisation
(1) Leiter der Wasserwehr ist der Bürgermeister der
Gemeinde Seeheilbad Graal-Müritz.
(2) Durch den Bürgermeister wird ein Mitglied der
Wasserwehr zum Wasserwehrführer ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Wasserwehr ist freiwillig und
erfolgt auf Antrag nach Beschlussfassung der
Gemeindevertretung und Verpflichtung durch den Bürgermeister.
§ 3
(1) Die Mitglieder der Wasserwehr sind ehrenamtlich tätig.
(2) Ehrenamtliche Angehörige der Wasserwehr haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und unentgeltliche
Dienstbekleidung. Ihnen dürfen aus dem Dienst keine
Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen
und Lehrgängen entfällt für ehrenamtliche Angehörige der
Wasserwehr die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung.
Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen
Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge,
einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, fortzuzahlen,
die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt
worden wäre.
Dem privaten Arbeitgeber ist der Betrag auf Antrag durch
die Gemeinde ersetzt, soweit nicht ein Kostenersatz durch
das Land erfolgt.
Die Teilnahme an Übungen und Lehrgängen ist dem Arbeitgeber
oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
Einen ehrenamtlichen Angehörigen der Wasserwehr, der
nicht Arbeitgeber ist, wird der Verdienstausfall auf der Grundlage
einer Entschädigungsverordnung ersetzt.
(3) Sachschäden, die Mitgliedern der Wasserwehr bei der
Ausübung des Wasserwehrdienstes entstehen, sind von der
Gemeinde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden
nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegenüber der
Wasserwehr gehen auf die Gemeinde über, soweit diese
Ersatz zu leisten hat.
§ 4
(1) Organe der freiwilligen Wasserwehr sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Wehrvorstand.
(2) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
Sie wählen den Wehrvorstand und beschließen über alle
Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig
ist.
(3) Die Wasserwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte
und Pflichten ihrer Mitglieder regelt.
(4) Zusammensetzung und Aufgaben des Wehrvorstandes regelt
die Satzung der Wasserwehr.
Der Gemeindewehrführer ist Vorsitzender des Wehrvorstandes.
§ 5
Maßnahmen und Verpflichtungsplan
(1) Der Leiter der Wasserwehr legt durch einen Maßnahmen-
und Verpflichtungsplan, der in Zusammenarbeit mit dem
örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur
aufzustellen ist, fest:
1) Maßnahmen, die bei drohender Wassergefahr einzuleiten
sind,
2) Maßnahmen, die im Rahmen des Warn- und Alarmdienstes
nach § 96 LWAG durchzuführen sind.
3) Personen, Einrichtungen und Stellen, die für die
durchzuführenden Maßnahmen nach § 94 Abs. 2 LWaG zu
verpflichten sind.
4) Zeitpunkt und Umfang von Übungen, Planspielen und
Probemaßnahmen.
Der Maßnahmen- und Verpflichtungsplan ist Bestandteil
dieser Satzung.
§ 6
Die nach § 5 Nr. 3 Verpflichteten haben gemäß § 94 Abs. 2
LWaG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Kommunalverfassung
die in dem Maßnahmen- und Verpflichtungsplan genannten
Leistungen zu erbringen. Der Leiter der Wasserwehr hat auf
eine einvernehmliche Übernahme der Leistung und
Entgeltregelung im Sinne des § 94 Abs. 3 LWaG hinzuwirken.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, holt der Leiter der
Wasserwehr die Entscheidung der Wasserbehörde nach § 94
Abs. 2 LWaG ein.
§ 7
Kostenpflicht
(1) Die Gemeinden haben die Kosten für die ihnen nach dem
Wassergesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.
(2) Der Gemeindewasserwehrführer und sein Stellvertreter
erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(3) Reisekosten, Tagegelder, Verdientausfall werden nach
entsprechenden Regelungen vergütet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Graal-Müritz, den 14. 10. 1997
Giese
Bürgermeister

