Blütenzauber im Rhododendronpark
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Satzung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz für Sondernutzungen am Strand

(§ 27 Abs. 4 NatSchAG M-V)

 Auf Grund des § 27 Abs. 4 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz-NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010, GVOBl. MV 2010, S. 66 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V, S. 383, 395) und § 87 Abs. 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 669, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) wird im Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den Strand der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz.

§ 2 Einschränkung des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch am Strand wird nach folgenden Nutzungsarten beschränkt:
Bootsliegeplätze nach § 4 der Strandsatzung

(1) Am Strand werden folgende 3 Bereiche für Wassersport und Bootsliegeplätze ausgewiesen
  1. 100 Meter westlich des Strandaufgangs 35, auf einer Länge von 50
       Metern, ca. 20 Boote, Surfmöglichkeit und gewerblicher Bootsverleih.
      (Gemarkung Graal, Flur 1 tw.) vom KKM 160.700 bis KKM 160.750.
  2.  Am Mittelweg, östlich vom Strandzugang 13, auf einer Länge von 50 
       Metern, Surfmöglichkeit von KKM 162.700 bis KKM 162.750.
  3.  Vom Strandzugang Nr. 6, westlich auf einer Länge von ca. 50 Metern,
       ca. 10 Boote, Surfmöglichkeit.
       (Gemarkung Müritz, Flur 1, Flurstück 1 tw.) von KKM 163.650
       bis KKM 163.710.

§ 3 Genehmigung für Sondernutzungen am
                                                  Strand

(1) Für alle Strandabschnitte können bei der Gemeinde Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen und Verleihen von Strandkörben, zum Aufstellen von Bauten zum Verkauf und für Freizeitangebote und für mobile Verkaufseinrichtungen, beantragt werden. Die Antragspflicht gilt auch für fliegende Bauten.
(2) Der Antrag ist schriftlich an die Gemeinde zu stellen. Der Antrag muss die gewünschte Sondernutzung und die Nachweise zur Zulässigkeit (z.B. Gewerbezentralregisterauszug) des Antragstellers, sowie der etwaigen baurechtlichen Genehmigung für die Aufstellung vorgesehener Bauten beinhalten. Die Gemeinde kann durch den Verwaltungsakt, der mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entscheiden. Die Genehmigung ist auf Widerruf oder befristet zu erteilen. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung.
(3) Für die Erteilung einer Sondernutzung am Strand werden privatrechtliche Entgelte vertraglich vereinbart.
(4) Alle vor in Kraft treten des Naturschutzausführungsgesetzes begründeten Sondernutzungen gelten für die gewährte  Laufzeit als genehmigt. Sondernutzungen, die ohne Laufzeit begründet wurden, sind spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-treten dieser Satzung bei der Gemeinde neu zu beantragen.

 § 4 Genehmigung nach § 87 Abs. 5 LWaG

(1) Die Genehmigung nach § 3 der Satzung kann auch folgende nach
     § 87 Abs. 1 LWaG grundsätzlich verbotene Nutzungen umfassen:
            1.  Das Einrichten von Netztrockenplätzen und von Liegeplätzen
                 (Errichten baulicher Anlagen) für Wasserfahrzeuge oder
            2.  das Befahren mit Fahrzeugen aller Art.
(2) Genehmigungen, die Regelungen nach § 4 Abs. 1 enthalten, können
     ganzjährig erteilt werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 NatSchAG M-V handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung
     Sondernutzungen ohne die erforderliche Genehmigung betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 Nr. 1 NatSchAG M-V
     mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

§ 6 In-Kraft-treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

G i e s e

Bürgermeister

Graal-Müritz, den 07. 03. 2011