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Satzung Zweitwohnungssteuer

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194, 364) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes M-V i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 28.09.2006 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

Die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz erhebt eine
Zweitwohnungssteuer.

§ 2
Steuergegenstand

(1)   Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet mit der Möglichkeit, sie zeitweilig in Anspruch zu
nehmen.
(2)   Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben
seiner Hauptwohnung zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs
oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann oder die er anderen Personen kostenlos oder gegen die bloße Erstattung der tatsächlichen
Kosten eines Aufenthalts in dieser Wohnung zur Verfügung stellt.
(3)   Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR
vom 19.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S. 466) errichtet worden sind.
(4)   Liegen Haupt- und Zweitwohnung im selben Gebäude, so gilt die
zweite Wohnung nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
(5)   Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht
dadurch, dass der Inhaber sie zeitweilig nicht oder zu anderen
Zwecken nutzt.
(6)   Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten,
dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,
unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.
(7)   Zweitwohnungen, die nachweislich ganz oder überwiegend
zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage)
gehalten werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Eine ganz überwiegende Haltung zur Einkommenserzielung liegt vor,
wenn die Zweitwohnung unter solchen objektiven Gesamtumständen innegehabt wird, die erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung durch den Inhaber oder dessen Angehörige
(nach § 15 AO) für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten
im Kalenderjahr vorgesehen ist.

§ 3
Steuerpflichtiger

(1)   Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine
Zweitwohnung i.S.d. § 2 innehat.
(2)   Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4
Steuermaßstab

(1)   Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der
Wohnung berechnet.
(2)   Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das ein
Mieter für die Benutzung der Wohnung für ein Jahr aufzuwenden
hätte.
(3)   Hat das Finanzamt eine Jahresrohmiete für eine Wohnung
festgesetzt, so wird diese Miete der Steuerbemessung zugrunde
gelegt.
(4)   Hat das Finanzamt keine Jahresrohmiete für eine Wohnung
festgesetzt, ermittelt die Gemeinde nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Jahresrohmiete für den Zweck der Zweitwohnungssteuer.
(5)   Ist ein jährlicher Mietaufwand nicht zu ermitteln, so tritt an
die Stelle des Mietaufwandes nach Abs. 2 die übliche Miete i.S.d. § 79
des Bewertungsgesetzes.

Ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 2 – 5 nicht zu ermitteln,
so tritt an seine Stelle sechs von Hundert des gemeinen Wertes
der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes
ist anzuwenden.

§ 5
Steuersatz

(1)   Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 

1.

bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu
1.300 EUR

150,00 EUR

2.

bei einem jährlichen Mietaufwand von
mehr als 1.300 EUR

300,00 EUR

3.

bei einem jährlichen Mietaufwand von
mehr als 3.600 EUR

450,00 EUR

§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

(1)   Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr
ist das Kalenderjahr.
(2)   Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01.Januar.
Wird eine Wohnung erst nach dem 01.Januar in Besitz genommen,
so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden
Kalendermonats.
(3)   Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Steuerpflichtige seine Zweitwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.
(4)   Die Steuer ist jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages
am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November fällig.
(5)   Überzahlungen werden erstattet. 

§ 7
Anzeigepflicht

(1)   Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder
aufgibt hat dies der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen schriftlich
mitzuteilen.

§ 8
Mitteilungspflicht

(1)   Der Steuerpflichtige hat bis zum 31.Januar des laufenden
Jahres eine Steuererklärung für  die Zweitwohnung auf dem 
von der Gemeinde vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.
Diese ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2)   Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach
Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung
als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.
(3)   Auf Anforderung der Gemeinde hat der Steuerpflichtige seine
Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4)   Wenn die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären können
oder die Bemühungen um eine Aufklärung erfolglos erscheinen,
sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter, Verpächter
oder Vermittler von Zweitwohnungen im Sinne des § 2 verpflichtet,
der Gemeinde auf Anfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände nach § 12 KAG M-V i.V.m. § 93 AO mitzuteilen.

§ 9
Verwendung personenbezogener Daten

(1)   Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung
der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die
Gemeinde gemäß § 10 Landesdatenschutzgesetz M-V berechtigt,
Daten aus den folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie
zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:

-         Meldeauskünfte
-         Unterlagen der Grundsteuerveranlagung
-         Grundbuch  und Grundbuchakten
-         Unterlagen der Einheitsbewertung
-         Mitteilungen der Vorbesitzer
-         Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen
-         Bauakten
-         Liegenschaftskataster
-         Unterlagen der Kurabgabeerhebung
-         Unterlagen der Fremdenverkehrsabgabeerhebung
(2)   Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es
zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3)   Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen
ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung
nach dieser Satzung erforderlichen Daten anzulegen und zu führen
und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungssteuer
nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(4)   Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig. 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
    unvollständige Angaben macht, oder
2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche 
    Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt
    oder nicht gerechtfertigte  Steuervorteile für sich oder einen
    anderen erlangt.
(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich begeht,
unterliegt   den Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
    oder
2. der Anzeigepflicht über das Innehaben oder Aufgabe einer
    Zweitwohnung nicht fristgemäß nachkommt.
(4)   Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.
(5)   Eine der in Abs.1 dieses Paragraphen genannte
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 (3) KAG mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 3 dieses
Paragraphen kann gemäß § 17 (3) KAG M-V mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.08.2004 außer Kraft.

Graal-Müritz, den 29.09.2006

G i e s e
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Satzung geltend gemacht werden.
Die Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. 

Graal-Müritz, den 29.09.2006

G i e s e
Bürgermeister