Satzung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 28. 11. 2002 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen
Leistungen (Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten) der Gemeinde
Graal-Müritz, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im
eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren
nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind
in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 7 KAG
erstattungsfähig sind.
Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die
Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2
Gebührenfreie Leistungen
(1) Gebührenfrei sind:
1. mündliche Auskünfte,
2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang unter
Berücksichtigung wirtschaftlichen Wertes oder ihres
sonstigen Nutzens für den eine Gegenleistung nicht erfordern,
3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen
Beamten, oder Arbeitern aus der eigenen Verwaltung beantragt werden
und das Dienst- und Arbeitsverhältnis betreffen,
5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben
ist,
6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt
veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als
mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen
für die gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
8. Erstausfertigung von Zeugnissen,
9. Bescheinigung über den Besuche von Ausbildungseinrichtungen, deren
Träger oder Mitträger die Gemeinde Graal-Müritz ist,
10. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
11. Gebührenentscheidungen.
§ 3
Gebührenbefreiung
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände,
sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen
Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige
Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG auf dem Gebiet der
Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,
2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit
Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung
kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die
gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um
Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren
Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und,
soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten
aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften über Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden
Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich
die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der
Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird,
ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung,
des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den
Gebührenpflichtigen, des Umfanges, der Schwierigkeit und des
Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzustellen.
§ 5
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und
bei Widersprüchen
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt
oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75
von Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu
erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit
abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(2) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr
erhoben werden, wenn die Verwaltungsakt, gegen den der
Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder
soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt
höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt
festzusetzenden Gebühr.
§ 6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist
derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst
hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung
übernommen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehen der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeiten
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist,
mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der
gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühr wird fällig, wenn die Leistung unbeschadet des
§ 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp.
ausgehändigt wird.
(3) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden,
es kann Sicherheit verlangt werden.
(4) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die
Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 20. 12. 2001 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 29. 11. 2002
Giese
Bürgermeister
veröffentlicht im Gemeindekurier am 13. Dezember 2002
Anlage zur Gebührensatzung - Gebührentabelle
Allgemeine Gebühren
1 | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt Für Leistungen, die mit einem größeren Arbeitsaufwand verbunden sind | 2,50 € 6,00€ |
2
| Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache, auch aus Urkunden und Akten, je angefangene
Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde | 2,00 €
6,50 € |
3
| Vervielfältigungen (Kopien)
je Blatt DIN A4, zweiseitig
je Blatt DIN A3, einseitig
je Blatt DIN A3, zweiseitig |
|
4 | Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Tabelle nicht besonders aufgeführt sind, | 5,00 |
5 | Druckstücke von Ortssatzungen, Plänen, Hausorndungen, etc. je nach Kosten der Herstellung und Vervielfältigung | 2,50 bis |
6 | Zweitausfertigung eines Vertrages, einer Anzeige oder einer anderen Erklärung, je angefangene Seite | 2,50 |
7 | Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, je angefangene Seite | 3,00 |
8 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist | 3,00 |
9 | Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt ist | bis |
10 | Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder Überlassung von Unterlagen zur Einsicht oder zur Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. für jede angefangene Stunde | 4,00 |
Kämmerei
11 | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken | 2,50 |
12 | Bescheinigung über den Stand des Steuerkontos | 2,50 |
13 | Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung | 1,00 |
14 | Zweitaussstellung eines Abgabebescheides | 2,50 |
15 | Ermittlung oder Schädtzung von Abgaben vor Beginn der Abgabepflicht auf Antrag eines Abgabepflichtigen | 2,50 |
16 | Feststellung aus Steuerkonten und -akten, je angefangene halbe Stunde | 9,00 |
17 | Ausstellung von Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen | 2,50 |
Liegenschafts- und Bauverwaltung
18 | Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen, je nach Kosten der Herstellung | 5,00 |
19 | Erteilung eines Negativattestes nach § 28 Abs. 1 BauGB (Vorkaufsrecht der Gemeinde) | 7,50 |
20 | Schriftliche Voranfragen zum Vorkaufsrecht sowie zu Grundstückskäufen und -verkäufen | 7,50 |
21 | Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter sowie Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs-, und sonstige Erklärungen zugunsten Dritter | 15,00 |
Ordnung/SozialesStandesamt
&nb
22 | Erstellung von Kostenersatzbescheiden | 6,00 |
23 | Genehmigung von Lagerfeuern u. ä. (wie z. B. Grillen) im Strandbereich | 5,00 |
24 | Genehmigung zur Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen | 2,00 |
25 | Schriftliche Auskunft aus der Gewerbekartei | 6,00 |
26 | Bestattungsgenehmigung | 6,00 |
27 | Verwahrung von Fundsachen | 2,50 |
28 | Ausstellung, Bescheinigung über Wohnberechtigung | 5,00 |

