Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Gemeinde Graal-Müritz
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. S. 29) und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S.522) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.12.2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Die Gemeinde erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-
und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne der Verordnung über Spielgeräte und andere
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung-SpielV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung vom 10. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2245)-gültig im Beitrittsgebiet laut Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 - und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgelts erfordert.
§ 2
Steuerbefreiung
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- und
Geschicklichkeitsgeräten
1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf
Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen oder
2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur
Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind
(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in
Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3
Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits
aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit Inkrafttreten
der Satzung.
§ 4
Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- und
Geschicklichkeitsgerätes.
Halter ist derjenige, zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät
aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 7
oder § 9 Verpflichtete.
§ 5
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Geräte. Hat ein Gerät mehrere
Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander
und zeitlich ganz oder teilweise voneinander bedient werden können,
so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.
§ 6
Steuersatz
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät
(1) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne der
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele und
Gewinnmöglichkeit
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 61,50 EUR
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 46,00 EUR
(2) an anderen Aufstellungsorten
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 46,00 EUR
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 20,50 EUR
(3) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen
dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges zum
Gegenstand haben 383,00 EUR
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes
im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung
der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.
§ 7
Anzeigepflicht
Sowohl der Halter als auch der unmittelbare Besitzer der für die
Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes genutzten
Räumlichkeiten hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung
eines Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes innerhalb einer Woche der
Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige gilt für die gesamte Betriebszeit des Gerätes und eines
im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Wird
die Entfernung eines Gerätes verspätet angezeigt, so gilt als Tag der
Beendigung des Haltens der Tag des Einganges der Anzeige bei der
Gemeinde.
In der Anzeige sind der Aufstellungsort, Anzahl und Art der
steuerpflichtigen Geräte gemäß §§ 5 und 6, der Zeitpunkt der
Aufstellung bzw. der Entfernung des Gerätes sowie Name und
Anschrift des Halters anzugeben.
§ 8
Steuermeldung und Fälligkeit der Steuer
(1) Der Halter hat bis zum 20. Tag des Kalendermonats bei der Gemeinde
über alle steuerpflichtigen Geräte eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer selbst zu
berechnen hat. Die Steuer ist bis zu diesem Tage an die Gemeinde zu
entrichten.
Die Steueranmeldung ist vom Halter eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid der Gemeinde
erfolgt nur, wenn die Gemeinde einen anderen Steuerbetrag als den
vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht
zur Steueranmeldung oder Steuernachmeldung nicht nachkommt.
Differenzbeträge sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides auszugleichen.
§ 9
Übergangsvorschrift
Bei Inkrafttreten dieser Satzung zur Benutzung gegen Entgelt
aufgestellte Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräte sind innerhalb von
20 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde schriftlich
anzuzeigen.
Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Anzeigepflicht nach § 7 oder § 9 oder
b) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 8
zuwider handelt.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und
Geschicklichkeitsgeräten vom 25.03.1997, einschl. der 1. Änderung
vom 16.06.1997 und 2. Änderung vom 22.06.1999 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 20.12.2001
Frank Giese
Bürgermeister

