Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. S. 29)
und des § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 27.11.1991
(GVOBl. S. 454) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 20.12.2001 folgende
Satzung erlassen:
§ 1
Niederschlagung von Ansprüchen
(1) Ansprüche der Gemeinde Graal-Müritz können auf Antrag ganz
oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine
Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen.
Insbesondere dann, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten und die sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, die Forderung aber
nach der Stundung voraussichtlich eingehen wird. Eine erhebliche Härte
ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ohne eigenes Verschulden vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet
bzw. im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Die Stundung kommt nicht in Betracht bei unzuverlässigen Schuldnern
und wenn die Erfüllung der Forderung durch die Hinausschiebung der
Fälligkeit gefährdet wird. Wird die Stundung durch Einräumung von
Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn Termine für die
Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten worden sind.
(2) Fälligkeitstermine sollen möglichst nicht über das laufende
Haushaltsjahr festgesetzt werden.
(3) Für gestundete Beträge sind, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, Stundungszinsen in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des
Einzelfalls herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der
Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner
wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch
auf nicht mehr als 10 EUR belaufen würde.
(4) Ansprüche können gestundet werden:
1. | von Amtsleitern bis | 250,00 EUR |
für einen Monat bis | 500,00 EUR | |
2. | vom Bürgermeister bis | 2.500,00 EUR |
3. | vom Finanzausschuss bis | 5.000,00 EUR |
4. | von der Gemeindevertretung über | 5.000,00 EUR |
(5) Die Stundungen sind in den Fällen, in denen es aus besonderen
Gründen geboten erscheint, nur gegen Sicherheitsleistungen zu
gewähren, insbesondere wenn Stundungen über einen Zeitraum
von 2 Jahren hinausgehen und einen Betrag von 1.500,00 EUR
übersteigen.
(6) Wenn das Ortsrecht Verrentungen von Beträgen zulässt,
entscheidet der Bürgermeister über die Anträge der Beitragspflichtigen unbeschadet der Höhe der Forderungen.
§ 2
Niederschlagung von Ansprüchen
(1) Ansprüche der Gemeinde können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten
der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners. Eine Mitteilung
an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
(2) Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.
(3) Ansprüche können niedergeschlagen werden:
1. | vom Bürgermeister bis | 500,00 EUR |
2. | vom Finanzausschuss bis | 1.500,00 EUR |
3. | von der Gemeindevertretung über | 1.500,00 EUR |
(4) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand
einer von der Finanzabteilung zu führenden Liste laufend zu überwachen
und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Wohnung des Schuldners
2. Höhe des Anspruchs
3. Gegenstand (Rechtsgrund)
4. Zeitpunkt der Fälligkeit
5. Zeitpunkt der Niederschlagung und Zeitpunkt der Verjährung
§ 3
Erlass von Ansprüchen
(1) Ansprüche der Gemeinde können ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den
Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt
für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich
der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage
befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des
Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
(2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
(3) Ansprüche können erlassen werden:
1. | von Amtsleitern bis | 10,00 EUR |
2. | vom Bürgermeister bis | 100,00 EUR |
3. | vom Finanzausschuss bis | 250,00 EUR |
4. | von der Gemeindevertretung über | 250,00 EUR |
§ 4
Ansprüche aus Vergleichen
Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen
gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der
Gemeinde im Wege eines Vergleiches.
§ 5
Gültigkeit anderer Vorschriften
(1) Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung,
Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für
öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde, soweit für sie
keine besonderen Vorschriften bestehen.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über
die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der
Gemeinde vom 24.05.1995 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 20.12.2001
Frank Giese
Bürgermeister

