Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Graal-Müritz
Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das 4. ÄndG KV M-V vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V 2000, Nr. 14, S. 360) und des § 50 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 3 vom 21. 07. 1998 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21. 08. 2003 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 29. 08. 2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Graal-Müritz
gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne
außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder
Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit
die anliegenden Grundstücke in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
(2) Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr
nach dem Straßen- und Wegegesetz gewidmet sind.
(3) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Graal-Müritz. Sie reinigt
die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe
der §§ 3 und 5 übertragen wird.
§ 2
Straßenreinigungsgebühren
Teil der Satzung ist das als Anlage 1 beigefügte Verzeichnis
der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in
das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach
der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer
der anliegenden Grundstücke übertragen.
1. In den Reinigungsklassen 3, 4 und 5
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg
ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und
Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges
der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum-, Grün- und Parkstreifen sowie
sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der
Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
2. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten
Straßen, zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten
Straßenteilen
a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen
b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und
Bordsteinkanten.
Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche,
die nach der Straßenverkehrsordnung besonders
gekennzeichnet sind.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selber
nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze
Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht
persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der
Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Graal-Müritz
mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur
solange wirksam, wie eine ausdrückliche Haftpflichtversicherung
für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die
Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 4
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3
genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von
Abfällen, Laub, Grünschnitt und Hundekot.
Grasstreifen sind kurz zu halten und wildwachsende Kräuter
sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert,
die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt
wird oder Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der
Wildkräuterbeseitigung im Straßenrandbereich nicht eingesetzt
werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem
anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach
dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der
öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen
und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr
fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige
Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder
Straßenteilen abgestellt werden.
§ 5
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird
auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege
gekennzeichneten Gehwege, sowie die Verbindungs- und
Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer
Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des
Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn,
wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders
abgegrenzt ist,
2. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege
ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den
Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden
Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für
Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile
von Fußgängerüberwegen, auf denen Schee und Glätte vom
Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist
die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante
vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom
Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreicht
und verlassen können. Ausgenommen von
der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle
Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich
nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich
nach beendeten Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallender
Schnee bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen
sind die Schneemengen, die den Fußgänger-
verkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen
zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich
nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte
ist bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Es dürfen nur abstumpfende Mittel verwendet werden.
Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden
Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses
möglich ist auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen
oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an das
Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teils
des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgänger-
verkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe
in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen
dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von
anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf
die Straße geschafft werden.
(3) § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung
entsprechend.
§ 6
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus
verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und
Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne
Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern
zu beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des
Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen,
soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§ 7
Hausmüll, und grundstücksbezogene Sperrmüllentsorgung
(1) Die zu entleerende Mülltonne darf frühestens am Vorabend
vor der Entleerung vor dem eigenen Wohngrundstück
abgestellt werden.
(2) Am Entleerungstag ist die Mülltonne bis spätestens 22.00 Uhr
aus dem Sichtbereich zu entfernen und der verschmutzte
Standort zu bereinigen.
(3) Der zur Entsorgung angemeldete Sperrmüll darf frühestens
am Tag vor der Abfuhr vor dem eigenen Grundstück
bereitgestellt werden.
§ 8
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf
die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den
steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz,
Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das
Grundstück nicht von Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der
katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten
auch Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn
durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten-
und Sicherungsstreifen oder ähnlicher Weise
getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw.
Hinter- oder Seitenfront zur Straße liegen. Als anliegendes
Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch
eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der
Straßenbaulast entstehende, nicht genutzte unbebaute
Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße
wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder
wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche
Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und
Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute
Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahn.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw.
seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser
Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 3 und 5
genannten Straßenflächen nicht in der erforderlichen Art und
Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt
und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer
seine Reinigungspflicht nach § 6 i.V.m. § 50 StrWG M-V verletzt,
handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer
Geldbuße bis zu 1.275,00 EUR geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. 12. 1996 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 22. 09. 2003
F. Giese
Bürgermeister

