Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Graaler Bereich"
(Alter Dorfkern Graal und Neugraal) und der Erteilung der Genehmigung
1. Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 225) und der §§ 142, 246 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122)und durch die Änderung des BauGB vom 22. April 1993 (BGBl. I 1993, S. 466 ff.), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Graal-Müritz vom 25. März 1993 und Ergänzungsbeschluss vom 26. August 1993 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Im nachfolgend näher bezeichneten Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert/umgestaltet werden. Das insgesamt 20 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Graaler Bereich“.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan (Z-Nr. S 1-10/92-1/01 a) im Maßstab 1:2000 abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt. Die betroffenen Flurstücke der Gemarkung Graal-Müritz sind in der Anlage 2 aufgelistet.
§ 2
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB durchgeführt.
§ 3
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Graal-Müritz, 28.08.1993 Smolinski
stellv. Bürgermeister
2. Diese Satzung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 02.11.93 – Az. 513.4.13031110.5.0 II 751/b/Schi – gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 142 und 143 BauGB genehmigt. Die Sanierungssatzung und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
3. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres – Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren – seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
4. Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können während der Bürozeiten an den Sprechtagen der Gemeindeverwaltung
dienstags von 09.00 – 11.30 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
donnerstags von 09.00 – 12.00 Uhr und 15.00 Uhr – 17.00 Uhr
in der Gemeindeverwaltung, Zur Seebrücke 32, im Bauamt, Zi. 14, eingesehen werden.
Graal-Müritz, 01.12.1993 Gemeinde Graal-Müritz Smolinski
gez. Unterschrift stellv. Bürgermeister
Diese Bekanntmachung ist am 01.12.93 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Gemeindekurier“ der Gemeinde Graal-Müritz veröffentlicht worden.
Graal-Müritz, 01.12.1993 Gemeinde Graal-Müritz Smolinski
gez. Unterschrift stellv. Bürgermeister
Anlage 1 zur Sanierungssatzung „Graaler Bereich“ Lageplan Z-Nr. S 1-10/92-1/01a
Anlage 2 zur Sanierungssatzung “Graaler Bereich”
- Liste der betroffenen Flurstücke
liegen zu den angegebenen Bürozeiten in der Gemeindeverwaltung, Bauamt, Zi. 14, zur Einsichtnahme aus.

