Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522; berichtigt S. 916) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 31. 01. 2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Abgabenerhebung
(1) Die Gemeinde Graal-Müritz ist als Ostseeheilbad anerkannt. Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen die Kurabgabe.
Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden.
(2) Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.
(3) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben hat die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz die Tourismus- und Kur GmbH als Dritte beauftragt.
§ 2
Abgabepflichtiger Personenkreis
Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich in der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt.
Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 BKleinG möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.
§ 3
Befreiungen
(1) Von der Kurabgabe sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
2. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern,
Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger
und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre
Hauptwohnung haben,
3. in Ausübung ihres Dienstes, Berufs, oder Gewerbes oder ihrer Ausbildung
im Erhebungsgebiet anwesende Personen,
4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wobei das Merkzeichen "B" für
ständige Begleitung im Schwerbehindertenausweis dokumentiert sein muss.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurabgabepflicht sind von dem Berechtigten gegenüber der Gemeinde oder deren Beauftragten bzw. gegenüber den Pflichtigen nach § 9 oder deren Beauftragten nachzuweisen.
§ 4
Abgabemaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Zahl der Tage des Aufenthaltes im Sinne des § 2, unterschieden nach folgenden Zeiträumen:
a) vom 01. 05. - 30. 09. (Hauptsaison)
b) vom 01. 01. - 30. 04. und
01. 10. - 31. 12. (Nebensaison)
Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise wird als ein Tag gerechnet.
Berechnungsgrundlage ist der Tagessatz für den Anreisetag.
(2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird auf 28 Tage der Hauptsaison (Abs. 1 Buchstabe a) pauschaliert (Jahreskurkarte), wenn der Kurabgabepflichtige
a) einen entsprechenden Antrag stellt, oder
b) Eigentümer, Miteigentümer oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter
einer Wohneinheit, im Gemeindegebiet ist, die überwiegend zu Erholungs-
zwecken genutzt wird.
Bereits erbrachten, nach Maßgabe des Absatz 1 bemessene Kurabgabezahlungen werden angerechnet.
§ 5
Abgabesatz
Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich Mehrwertsteuer, vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6:
a) in der Hauptsaison (§ 4 Abs. 1 Buchst. a) 2,00 Euro,
b) in der Nebensaison (§ 4 Abs. 1 Buchst. b) 1,00 Euro,
c) Jahreskurkarte pauschal (§ 4 Abs. 2) 56,00 Euro.
§ 6
Ermäßigungen
(1) Die Kurabgabesätze gemäß § 5 ermäßigen sich um 50 % für
a) Kinder und Jugendliche von Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 18. Lebenjahr vollendet
haben (gegen Vorlage eines Ausweises),
c) Arbeitslose (gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises),
d) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 %
(gegen Vorlage eines Ausweises).
(2) Die Kurabgabesätze gemäß § 5 ermäßigen sich auf Antrag um 25 % für die entsandten Personen der Träger der Sozialhilfe, der Pflicht- und Ersatzkassen, Versicherungsanstalten, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften der öffentlichen Rechts.
(3) Volljährige Begleiter bzw. Betreuer von Jugendgruppen, die in Jugendherbergen, Jugendheimen, Jugendzeltplätzen und dergleichen untergebracht sind, erhalten eine Ermäßigung von 50 % der maßgeblichen Kurabgabe nach § 5.
(4) Die Voraussetzung für die Gewährung einer Ermäßigung sind auf Verlangen der Gemeinde oder deren Beauftragten nachzuweisen.
§ 7
Entstehungszeitpunkt und -fälligkeit der Abgabeschuld
(1) Die Kurabgabeschuld entsteht mit dem Eintreffen im Gemeindegebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Sie ist eine Bringschuld und ist gegenüber dem Pflichtigen nach § 9 oder deren Beauftragten spätestens am Tag nach dem Eintreffen im Gemeindegebiet zu entrichten. Bei Übertragung der Pflichten nach § 9 (2) - (4) an einen Beauftragten bleibt die Haftung bei den mitwirkungspflichtigen Personen nach § 9 (1).
Die Jahreskurkarte entsteht zu Beginn des Kalenderjahres. Sie ist 17 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Die Abgabepflichtigen haben gegenüber dem Pflichtigen nach § 9 oder deren Beauftragten die zur Erhebung der Kurabgabe erforderlichen Auskünfte (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Vor- und Familienname und Geburtsdatum der mitreisenden Familienangehörigen, Anschrift, Tag der Ankunft und Abreise, gegebenenfalls Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe) zu erteilen.
(3) Kurabgabepflichtige, die keine Unterkunft im Erhebungsgebiet nehmen (Tagesgäste), haben bei ihrer Ankunft ihre Tageskurkarte bei der Beauftragten oder an den aufgestellten Kurkartenautomaten zu zahlen.
(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte/Jahreskurkarte ausgegeben. Für Gruppenreisen wird eine Sammelkurkarte ausgestellt.
(5) Die Kurkarte/Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Für verlorengegangene Kurkarten/Jahreskurkarten können Ersatzkurkarten ausgestellt werden.
(7) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 8
Rückzahlung von Kurabgaben
(1) Bei vorzeitiger Abreise kann die nach § 5 zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet werden. Voraussetzung ist die Rückgabe der Kurkarte mit Bescheinigung der vorzeitigen Abreise durch die gemäß § 9 Abs. 1 zur Mitwirkung verpflichtete Person.
Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt innerhalb von 14 Tagen nach der Abreise.
Für Ersatzkurkarten und Jahreskurkarten besteht kein Rückerstattungsanspruch.
§ 9
Aufgaben und Haftung mitwirkungspflichtiger Personen
(1) Wer Personen beherbergt oder Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist verpflichtet,
1. die von der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz zur Verfügung gestellten
besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 27 Landes-
meldegesetz M-V (LMG M-V) bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der
Gast am Tage des Ankunft seine melderechtlichen Verpflichtungen nach
§ 26 Abs. 2 LMG M-V erfüllt,
2. die nach Monaten geordneten Meldescheine bis zum Ablauf des auf den
Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für die
örtliche Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten,
3. die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum
am Tag der Ankunft von den Gästen einzuziehen und ihnen Kurkarten
auszuhändigen,
4. zum 10. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die
Gemeinde Ostseeheilbad Meldescheine weiterzuleiten,
5. ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Personen am Tage der
Ankunft einzutragen sind.
Die Eintragung in das Gästeverzeichnis hat zu enthalten:
- Name
- Vorname
- Geburtsjahr
- Anschrift
- Ankunfts- und Abreisetag
- Nummer der ausgestellten Kurkarte.
6. das Gästeverzeichnis auf Anforderung der Gemeinde Graal-Müritz vorzu-
legen,
7. der Gemeinde Graal-Müritz über Sachverhalte wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung
und Festsetzung der Kurabgabe von Bedeutung sind,
8. die jeweils aktuell gültige Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die
Erhebung einer Kurabgabe an geeigneter Stelle für die Gäste auszulegen.
(2) Der Wohnungsgeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
(3) Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sind entsprechend auch Reiseunternehmen auferlegt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist,
das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. Diese Pflichten gelten entsprechend auf für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen u.ä. Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.
(4) Die Wohnungsgeber sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz Befreiungen, Ermäßigungen oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung zu gewähren.
§ 10
Schätzung von Abgabeverpflichtungen
(1) Wenn die Gemeinde oder deren Beauftragte die abgabenrelevanten Sachverhalte für einen Meldepflichtigen wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 9 (1) nicht ermitteln kann, hat sie diese zu schätzen und einen auf dieser Schätzung beruhenden Abgabebescheid zu erlassen.
(2) Bei Wohnungsgebern nach § 9 (1), die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder offensichtlich unrichtige Angaben gemacht haben, kann die Gemeinde oder deren Beauftragte die Angaben durch Prüfung der Unterkunftsmöglichkeiten selbst schätzen.
§ 11
Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde und deren Beauftragte können die zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiterer Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus folgenden Unterlagen verwenden und weiterverarbeiten:
- Melderegisterauskünfte,
- Gästeverzeichnis der Vermieter,
- Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz,
- Grundstückseigentümerverzeichnis.
Die Gemeinde darf sich diese Daten von den entsprechenden Stellen übermitteln lassen.
(2) Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 (2) Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- der nach § 7 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet,
- § 90 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 (1) KAG M-V seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt,
- § 93 AO i.V.m. § 12 (1) KAG M-V seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
- § 9 (1) Nr. 1 die besonderen Meldescheine für Beherberungsstätten nicht
bereithält,
- § 9 (1) Nr. 1 nicht darauf hinwirkt, dass der Gast am Tage der Ankunft seine
melderechtlichen Verpflichtungen nach § 26 (2) LMG M-V erfüllt,
- § 9 (1) Nr. 2 die besonderen Meldescheine nicht bis zum Ablauf des auf den
Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufbewahrt,
- § 9 (1) Nr. 2 die besonderen Meldescheine nicht für die örtlich zuständige
Meldebehörde zur Einsichtnahme bereithält,
- § 9 (1) Nr. 3 die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthalts-
zeitraum am Tag der Ankunft von den Gästen nicht einzieht,
- § 9 (1) Nr. 3 den Gästen keine Kurkarten aushändigt,
- § 9 (1) Nr. 4 nicht zum 10. eines jeden Monats für den vorangegangenen
Monat die Kurabgabe an die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz abführt,
- § 9 (1) Nr. 4 der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz die Durchschriften
der besonderen Meldescheine nicht zuleitet,
- § 9 (1) Nr. 5 kein Gästeverzeichnis führt,
- § 9 (1) Nr. 6 das Gästeverzeichnis nicht vorlegt,
- § 9 (1) Nr. 7 der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz über Sachverhalte
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen eine Auskunft ver-
weigert, die für die Erhebung und Festsetzung der Kurabgabe von Bedeu-
tung sind,
- § 9 (1) Nr. 8 die Satzung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz über
die Erhebung einer Kurabgabe nicht an geeigneter Stelle für die Gäste
auslegt,
- § 9 (4) ohne Zustimmung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Befreiungen, Ermäßigungen oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung
gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Bürgermeister der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz vom 20. 06. 2007 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 06. 02. 2008
Giese
Bürgermeister

