Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Graal-Müritz
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. S. 29) und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.12.2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
§ 2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt
aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe,
Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter
gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen
hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunde gelten
als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind
sie Gesamtschuldner.
§ 3
Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet
der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Entstehung der Steuerpflicht
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar
des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der
Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht
frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter
von 4 Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Hundehaltung endet.
(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger
als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal,
wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für
den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein
anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige
Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung
zu zahlen ist.
Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen,
außer Betracht.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:
für den 1. Hund | 46,00 EUR |
für den 2. Hund | 66,50 EUR |
für jeden weiteren Hund | 87,00 EUR |
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei
der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres,
so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuer
entsprechenden Teilbetrag.
§ 6
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Blindenbegleithunde
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser,
schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt
werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben benötigt werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten
Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend
in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder
die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
(2) Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 1-4 und Nr. 6 ist alle zwei
Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw.
Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
§ 7
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für:
1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.
2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines
Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der
Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit
die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt
die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung
nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von
Jagdhunden in M-V vom 6. September 1993 (GVOBl. M-V S. 831)
mit Erfolg abgelegt haben.
3. Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten
werden.
4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des
Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung
des Wachdienstes benötigt werden.
5. Hunde, die zur Bewachung von landschaftlichen Gehöften
dienen.
6. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung
benötigt werden.
§ 8
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde
der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin,
zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse
in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet
worden sind.
(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r
Verpflichtung/Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen
des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften
untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den
Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von
14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift
des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesens (VdH)
(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt , entfällt die Ermäßigung.
§ 9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe
bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur
die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung
und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse
zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund
nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn:
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden
ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet
ist
2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen
Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist
§ 11
Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer
festgesetzt und wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird
anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte
Steuer wird erstattet.
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über 4 Monate alten Hund hält,
hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn des
Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht
hat, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die
Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist
dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs.1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht,
dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht
beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt,
so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des
neuen Halters anzugeben.
§ 13
Steuermarken
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen
Steuerbescheid und eine Steuermarke.
Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der
Hundehalter zwei Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten
Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuer-
marke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine
Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde
zurück zu geben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes M-V vom 01. Juni 1993 und können mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
in der Gemeinde Graal-Müritz vom 14.12.1998 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 20.12.2001
Frank Giese
Bürgermeister

