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Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde
Ostseeheilbad Graal-Müritz
     (Fremdenverkehrsabgabesatzung)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205)  und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, berichtigt S. 916) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.05.2005 folgende Fremdenverkehrsabgabesatzung erlassen:

§ 1
Gegenstand der Abgabensatzung

(1)    Die Gemeinde Graal-Müritz ist als Ostseeheilbad staatlich anerkannt.

(2)    Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Abgabepflichtiger Personenkreis

Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Graal-Müritz unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.

§ 3
Befreiung von der Abgabepflicht

Von der Abgabepflicht befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts (ohne Sondervermögen) und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmungen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind; es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z.B. Kinderheime, Erholungsheime und Sparkassen.

§ 4
Maßstab der Abgabe

Die Abgabe bemisst sich nach den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Abgabepflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen.
Zur Berechnung der jährlichen Abgabe werden Maßstabseinheiten gebildet, die an eine feste, jeweils unternehmenstypische Bemessungsgröße anknüpfen. Diese konkreten Bemessungsgrößen und Maßstabseinheiten werden in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5
Höhe der Abgabe

Die Abgabe je Maßstabseinheit wird ebenfalls in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6
Mitwirkungspflicht

(1)    Der Abgabepflichtige hat der Gemeinde bis zum 01.08. des laufenden Jahres die zur Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben mit Sand vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen. Haben sich gegenüber dem Vorjahr die Angaben nicht verändert, kann diese Mitteilung unterbleiben.
(2)    Kommt der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht nach, erfolgt die Berechnung aufgrund einer Schätzung der Berechnungsgrundlage.

§ 7
Erhebungszeitraum

Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Voraussetzungen des § 2 gegeben sind.

§ 8
Verwendung von Daten

Die Gemeinde ist berechtigt, zur Durchführung der Abgabeerhebung Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
- Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen, -abmeldungen
- Meldeauskünfte.

§ 9
Entstehen der Abgabeschuld

(1)    Die Abgabeschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres.
(2)    Treten die Voraussetzungen des § 2 erst im Laufe des Kalenderjahres ein, so entsteht die Abgabeschuld mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.

§ 10
Beitragsbescheid, Fälligkeit

(1)    Die Abgabeschuld ist durch schriftlichen Bescheid für den jeweiligen Erhebungszeitraum festzusetzen und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
(2)    Übt ein Abgabepflichtiger mehrere verschiedene abgabepflichtige Tätigkeiten aus, so ist die Abgabe für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen und festzusetzen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 6 der Satzung, insbesondere der Angabe falscher Tatsachen, können aufgrund § 17 KAG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 12
Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz vom 03.12.2001 außer Kraft.


Graal-Müritz, den 27.05.2005

G i e s e
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Satzung geltend gemacht werden.
Die Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Graal-Müritz, den 27.05.2005

G i e s e
Bürgermeister

 

Download:
Anlage zur Satzung