Satzung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz zur Verleihung und Beendigung des Ehrenbürgerrechts und der Eintragung in das Ehrenbuch der Gemeinde
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom
08. Juni 2004 (GVBl. Seite 205) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung zur Verleihung
und Beendigung der Ehrung für die Gemeinde Graal-Müritz erlassen:
§ 1
Verleihung der Ehrung
1. Die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz verleiht die Ehrung
an Personen, die sich in besonderem Maße auf künstlerischem,
wissenschaftlichem, politischem, kulturellem, wirtschaftlichem und
sozialem Gebiet hohe Verdienste erworben und dadurch das
Ansehen der Gemeinde und ihrer Bürger gefördert haben.
2. Die Verdienste zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts sollen insgesamt
eine komplexe Ausrichtung haben und Anerkennung im Sinne eines
großen Gesamtengagements für das Gemeinwohl im Ort bewirken.
3. Die Eintragung in das Ehrenbuch kann für hervorragende Leistungen
auf einem der vorgenannten Gebiete bewirkt werden.
4. Die Ehrung kann nur an natürliche Personen verliehen werden.
Die Verleihung muss nicht zu Lebzeiten erfolgen.
Die zu ehrende Persönlichkeit muss nicht Bürger der Gemeinde
Ostseeheilbad Graal-Müritz sein.
5. Dem Ehrenbürger stehen außer dem Recht, sich als Ehrenbürger
bezeichnen zu dürfen und zu besonderen öffentlichen Anlässen
eingeladen zu werden, keine weiteren Rechte zu.
§ 2
Verfahren zur Verleihung der Ehrung
1. Vorschläge zur Verleihung der Ehrung können beim Bürgermeister in
schriftlicher Form mit hinreichender Begründung eingebracht werden.
Dazu sind natürliche und juristische Personen aus der Gemeinde
Ostseeheilbad und von außerhalb berechtigt.
2. Der Hauptausschuss berät über die Vorschläge und bereitet die
Entscheidung vor.
3. Das schriftliche Einverständnis der für die Ehrung vorgeschlagenen
Personen ist einzuholen.
4. Die Gemeindevertretung entscheidet über die Verleihung der Ehrung.
5. Abs. 3 trifft nicht zu, wenn die Ehrung postum verliehen wird.
§ 3
Beendigung der Ehrung
Strafbare Handlungen sowie schwerwiegende Verstöße gegen
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit führen zur Aberkennung der
Ehrung.
§ 4
Verfahren zur Aberkennung der Ehrung
1. Forderungen zur Aberkennung der Ehrung können beim Bürgermeister
in schriftlicher Form mit hinreichender Begründung eingebracht werden.
Dazu sind natürliche und juristische Personen aus der Gemeinde
Ostseeheilbad Graal-Müritz und von außerhalb berechtigt.
2. Die vorgesehene Aberkennung wird nach Beratung öffentlich bekannt
gemacht. Meinungsäußerungen werden vom Bürgermeister
entgegengenommen.
3. Der Bürgermeister prüft die Forderung und unterbreitet der
Gemeindevertretung einen Entscheidungsvorschlag.
4. Vor der Entscheidung über die Aberkennung der Ehrung ist dem
Geehrten die Gelegenheit der Anhörung zu geben.
5. Die Gemeindevertretung berät und entscheidet über die
Aberkennung der Ehrung.
6. Der Bürgermeister teilt die Entscheidung der betreffenden Person
schriftlich mit.
7. Abs. 4 und 6 treffen nicht zu, wenn der Geehrte verstorben ist.
§ 5
Verleihungsakt
1. Die Verleihung der Ehrung erfolgt durch eine vom Bürgermeister
gesiegelte Urkunde.
2. Die Übergabe und Eintragung in das Ehrenbuch erfolgt durch den
Bürgermeister in einer öffentlichen und feierlichen Form im Rahmen
einer feierlichen Veranstaltung.
3. Der Name des mit dem Ehrenbürgerrecht Geehrten wird zusätzlich
in das Ehrenbuch der Gemeinde Ostseeheilbbad Graal-Müritz
eingetragen.
§ 6
Alle Unterlagen über Verfahren der Verleihung oder Aberkennung
der Ehrung sind dauerhaft zu archivieren.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Graal-Müritz, den 28. 04. 2006
Giese
Bürgermeister
veröffentlicht im Gemeindekurier am 10. Juli 2006

