Blütenzauber im Rhododendronpark
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Verordnung über die Überwchung der Parkzeit und die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde Graal-Müritz

(Parkgebühren-VO)

 

Auf Grund des § 6a Abs. 6 Satz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl- I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2507) geändert worden ist und der Landesverordnung M-V zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 8. Juli 2010, erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Graal-Müritz, nach Beschluss der Gemeindevertretung am 27.01.2011 folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Gebührenfestsetzung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Graal-Müritz soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.

§ 2

Parkgebühren und Parkflächen

(1) Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes von Verkehrsteilnehmern werden die Gebühren nach Maßgabe des § 3 für die einzelnen Parkflächen in gleicher Höhe festgesetzt.

Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Gebühren sind nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und sofort fällig. 

(2) Die Gebühren werden für folgende Parkflächen festgesetzt:

- Parkplatz „Mittelweg“                       - Parkplatz „Strand-Ost“ (Schneise)

- Parkplatz „Rhododendronpark          - Parkplatz „Strandstraße“,

- Parkplatz „Strand Graal“                   - Parkplatz „Zur Seebrücke“
  (Lindenweg)

- Parkplatz „Strand-Mitte“                   - Parkplatz „Wiedortschneise“

Bei einem Parkplatzwechsel behalten bereits gelöste Parkscheine ihre Gültigkeit.

§ 3

Gebührenpflicht und Gebührenfestsetzung

(1) Gebührenpflicht besteht auf allen genannten gebührenpflichtigen Parkplätzen für PKW / Krad mit Beiwagen und Krad (Solo) in der Zeit von 8.00 – 18.00 Uhr.

Für Wohnmobile besteht die Gebührenpflicht durchgehend 24 Std.

(2) Die Gebühren werden für die Zeiträume vom 01.05. bis 30.09. (Hauptsaison) sowie vom 01.10. bis 30.04. (Nebensaison) wie folgt festgesetzt:

a) in der Hauptsaison:

                PKW/ Krad mit Beiwagen             Krad (Solo)    Wohnmobile

                                                                                                                                

Bis 1,5 Std.       1,00 Euro                            0,50 Euro            1,00 Euro

Bis 3    Std.       1,50 Euro                            1,00 Euro            1,50 Euro

Bis 6    Std.       2,50 Euro                            1,50 Euro             2,50 Euro

Bis 10  Std.       4,00 Euro                            2,00 Euro             4,00 Euro

Bis 24  Std.        -                                              -                     15,00 Euro

Ab 18.00 Uhr ist für Wohnmobile eine Tageskarte (15,00 Euro) zu lösen.

b) in der Nebensaison:

                PKW/ Krad mit Beiwagen           Krad (Solo)   Wohnmobile 
                                                                                                                                  

Bis 1,5 Std.       1,00 Euro                            0,50 Euro              1,00 Euro

Bis 3    Std.       1,50 Euro                            1,00 Euro              1,50 Euro

Bis 6    Std.       2,50 Euro                            1,50 Euro              2,50 Euro

Bis 10  Std.       4,00 Euro                            2,00 Euro              4,00 Euro

Bis 24  Std.       -                                              -                        8,00 Euro

Ab 18.00 Uhr ist für Wohnmobile eine Tageskarte (8,00 Euro) zu lösen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Überwachung der Parkzeit und Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde Graal-Müritz (Parkgebühren-VO) vom 20.09.2010 außer Kraft.

 

Graal-Müritz, den 01.02.2011 

Giese                                                                                               

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Verordnung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Verordnung geltend gemacht werden.

Die Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Graal-Müritz, den 01.02.2011

Giese                                                                                                   

Bürgermeister