Lärmschutzverordnung
Auf der Grundlage de § 17 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 20 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. M-V S. 335) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178) verordnet der Bürgermeister der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Bad Doberan vom 26. 06. 2006 Az: II 32 2/32.12.02
§ 1
Ruhezeiten
(1) Ruhezeiten generell sind während der:
1. Mittagsruhe werktags (Montag bis Samstag)
von 13.00 bis 15.00 Uhr
2. Abendruhe werktags von 19.00 bis 22.00 Uhr,
3. Nachtruhe, in der Hauptsaison (15. Mai bis 15. September)
von 22.00 bis 8.00 Uhr, in der Nebensaison (16. September
bis 14. Mai) von 22.00 bis 7.00 Uhr,
4. Sonn- und Feiertage, diese Tage sind Tage der Arbeitsruhe,
es gilt das Sonn- und Feiertagsgesetz.
(2) Während der Ruhezeiten ist es verboten, Lärm zu
verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe
gestört werden.
§ 2
Lärmvermeidung in den Ruhezeiten
(1) Während der Abend- und Nachtruhe, an Samstagen ab
13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen keine
Bauarbeiten durchgeführt werden.
Satz 1 gilt nicht für Bautätigkeiten, die im Inneren von
Gebäuden ausgeführt werden und zu keinen Ruhestörungen
in der Nachbarschaft führen können.
(2) In der Hauptsaison (15. Mai bis 15. September) sind während
der Mittagsruhe lärmintensive Bauarbeiten nicht zulässig
(wie z. B. Bagger-, Planier- und Abbrucharbeiten,
Einsatz von Presslufthämmern, Kompressoren, Rüttelplatten,
Trennschleifern, Schlagbohrern, Kreissägen u. ä.).
§ 3
Haus- und Gartenarbeiten
Störende lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten sind nicht zusässig werktags:
1. In der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 08.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen.
2. Für bestimmte Geräte, wie Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser
und Laubsammler besteht, nach Geräte- und Maschinenlärmschutz VO,
zusätzlich ein weiteres Betriebsverbot in den Zeiten von 8.00 bis
9.00 Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr.
§ 4
Tierhaltung
Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht
unzumutbar gestört werden können.
§ 5
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und
Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte
Personen störend ist
1. auf öffentlilchen Verkehrsflächen einschließlich der
öffentlichen Verkehrseinrichtungen und öffentlichen
Gewässern
2. im Strandbereich
3. in Kur- u. a. Erholungseinrichtungen
§ 6
Sonderregelungen
(1) Die Verbote der §§ 1 bis 5 gelten nicht für:
1. Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung
einer Notlage dienen,
2. Maßnahmen, die der Schnee- und Eisglättebeseitigung
dienen,
3. Handlungen, die aufgrund anderweitiger behördlicher
Erlaubnis vorgenommen werden.
(2) Regelungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz un der
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. S. 3478), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl.
S. 3725) bleiben unberührt.
§ 7
Ausnahmen
(1) Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde kann auf
schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Verordnung genehmigen, wenn die Interessen des
Antragstellers die durch die Verordnung geschützten
öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur
geringfügig überwiegen.
(2) Ausnahmegenehmigungen können mit einer Auflage erteilt werden, den
Schall von Geräuschquellen zu bewohnten Gebieten hin abzuschirmen
oder ab 22.00 Uhr spürbar zu verringern.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits-
und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 ruhestörenden Lärm während der Ruhezeiten
verursacht,
- entgegen § 2 Abs. 1 während der Abend- und Nachtruhe
sowie an Sonn- und Feiertagen Bauarbeiten durchführt,
- entgegen § 2 Abs. 2 während der Hauptsaison in der
Mittagsruhe lärmintensive Bauarbeiten durchführt,
- entgegen § 3 während der Ruhezeiten ruhestörende Haus-
und Gartenarbeiten durchführt,
- entgegen § 4 Tiere so hält, dass Dritte durch Geräusche
unzumutbar gestört werden,
- entgegen § 5 Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente
in einer solchen Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte
Personen unzumutbar gestört werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 2 des
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Erkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. 11. 2000 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 15. Juli 2006
Giese
Bürgermeister
veröffentlicht im Gemeindekurier am 07. 08. 2006

