Verordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Gemeinde Graal-Müritz
HundeVO
Auf Grund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) verordnet der Bürgermeister der Gemeinde Graal-Müritz mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Bad Doberan vom 08.10.1997 nachfolgende HundeVO:
§ 1
Führen von Hunden, Leinenzwang
(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums frei laufen zu lassen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Steuermarke tragen.
§ 2
Gefährliche Hunde
Als gefährlich gelten Hunde, die
1. sich als bissig erwiesen haben,
2. zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen,
3. in gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen,
4. zu besonders aggressiven Verhalten gezüchtet oder abgerichtet worden sind oder zu diesem Verhalten neigen und wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit schwere Verletzungen verursachen können.
§ 3
Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind in sicherem Gewahrsam zu halten.
(2) Wer einen bissigen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, hat diesem einen Maulkorb anzulegen.
(3) Personen, die gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führen, müssen dazu körperlich und geistig in der Lage sein. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde halten.
§ 4
Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. Dieses ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die gem. Abs. 2 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt,
2. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
§ 5
Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und Such- und Rettungshunde, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt für Hirtenhunde beim Hüten und Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von § 1 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Hunde führt oder
2. als Besitzer eines Hundes duldet, dass dieser sich freilaufend
außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält,
3. außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde ohne Steuermarke
führt,
4. entgegen § 3 Hunde hält oder führt oder
5. trotz behördlicher Untersagungsverfügung gemäß § 4 Abs. 1
einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde (der Bürgermeister)
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in der Gemeinde Seeheilbad Graal-Müritz vom 27.04.1995 in der Fassung vom 30.11.1995 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 20.10.1997
G i e s e
Bürgermeister

