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Hauptsatzung

der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 06. 2004 (GVOBl. M-V S. 205) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 31. 03. 2005 und 25. 08. 2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz führt ein Wappen,
      eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in gespaltenem Schilde vorn in Blau einen
      senkrecht stehenden, nach außen gekehrten, silbernen Fisch,
      hinten in Gold ein grünes aufrecht stehendes Eichenblatt.
(3) Die Flagge der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz zeigt in 
     fünf Längstreifen die Farben Weiß, Blau, Gelb, Grün und Weiß.
     Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Drittel, die mittleren 
     Streifen je ein Neuntel der Flaggenhöhe ein. Auf der Mitte des
     Flaggentuches liegt, jeweils auf die halbe Höhe der
     weißen Streifen übergreifend, das Gemeindewappen.
     Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die
     Umschrift "GEMEINDE OSTSEEHEILBAD GRAAL-MÜRITZ•
     LANDKREIS BAD DOBERAN•"
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der
     Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2
Gemeinde/Ortsteile

(1) Die amtsfreie Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz 
     wird nicht in Ortsteile gegliedert.

§ 3
Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von wichtigen Vorhaben
      oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der
     Gemeinde einberufen.
     Die Einwohnerversammlung kann auch auf Ortsbereiche
     begrenzt durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in 
     Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen der Gemeindevertretung
     in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde
     vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung
     Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertetung sowie den
     Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu 
     unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen
     sich dabei nicht auf die Beratungsgegenstände der nachfolgenden
     Gemeindevertretersitzung beziehen. Für die Fragestunde ist eine
     Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung
     der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
     zu berichten.

§ 4
Gemeindevertretung

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürger führen die
     Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
     der Gemeindevertretung. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung 
     Bürgervorsteher.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten
     und einen zweiten Stellvertreter des Bürgervorstehers durch
     Mehrheitswahl.

§ 5
Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegend
     Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
     Einzelner es erfordern.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen
     auszuschließen:

     1. Personalangelegenheiten außer Wahlen
     2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
     3. Grundstücksangelegenheiten
     4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem
         Abschlussbericht

     Angelegenheiten der Nr. 1-3 können durch Beschluss der
     Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung behandelt werden,
     wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder
     berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens drei
     Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht
     werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung
     sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, 
     spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet
     werden.

§ 6
Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister sechs
     Gemeindevertreter an. Stellvertretende Mitglieder werden nicht
     gewählt.
(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Hauptausschusses.
(3) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
     dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht gemäß
     § 22 Abs. 3 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind
     und sofern keine Übertragung der Aufgaben auf den Bürgermeister
     durch Gesetz, diese Satzung oder durch Beschluss der
     Gemeindevertretung statt gefunden hat.
     Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich
     übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der
     laufenden Verwaltung.
(4) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen im Rahmen folgender
     Wertgrenzen:

     1. über Verträge bei einmaligen Leistungen innerhalb einer
         Wertgrenze von 5.000,00 bis 25.000,00 EUR, bei
         wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze
         von 2.500,00 EUR bis 5.000,00 EUR pro Monat,
     2. die Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben innerhalb
         einer Wertgrenze von 20 % der betreffenden Haushaltsstelle,
         jedoch nicht mehr als 25.000,00 EUR,
     3. die Zustimmung zu außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb
         einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR je
         Ausgabefall,
     4. die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Grund-
         stücken innerhalb von 5.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR,
     5. die Zustimmung zur Übernahme von Bürgschaften, zum
         Abschluss von Gewährverträgen, zur Bestellung sonstiger
         Sicherheiten für Dritte, sowie zu wirtschaftlich gleich zu
         achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von
         25.000,00 EUR.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem
     Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Er ernennt,
     befördert und entlässt Beamte des gehobenen Dienstes. 
     Angestellte ab der Vergütungsgruppe Vb BAT werden
     durch den Hauptausschuss eingestellt, höhergruppiert
     und gekündigt.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend  über die Entscheidungen
     im Sinne der  Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 7
Ausschüsse

(1) Gemäß § 36 KV M-V werden folgende ständige
     Ausschüsse gebildet:

 Name      

Aufgabengebiet

 Finanzausschuss

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern,
Gebühren, Beiträge und sonstige
Abgaben

Ausschuss für Bau,
Bauleitplanung, Umwelt und Wirtschaft

Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte

Ausschuss für Wasser, Straßen- und Wegebau sowie Ordnung, Sicherheit und Verkehr

Wasser, Abwasser, komplexe Planung von Erschließungsgebieten, Straßen- und Wegebau, Verkehrskonzepte, Sicherheit und Ordnung

Ausschuss für Jugend, Schule, Sport, Kultur, Soziales, Senioren und Wohnungswesen

Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sozialwesen, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Wohnungsvergabe

Ausschuss für Tourismus und Kur,
Ortsentwicklung

Umsetzung des touristischen Marketingkonzeptes, Begleitung der Arbeit der Tourismus und Kur GmbH, Planung der Ortsentwicklung, Belange des Eigenbetriebes "Tourismus- und Kurbetrieb"

(2) Die Gemeindevertretung kann zeitweilige Ausschüsse bilden. Sie hat
     hierzu einen Beschluss herbeizuführen, der Name, Aufgabengebiet
     sowie  Dauer des Bestehens des Ausschusses regelt.
(3) Die ständigen und zeitweiligen Ausschüsse der Gemeindevertretung
     setzen sich , soweit nichts anderes bestimmt ist, aus
     4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(4) Die Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 tagen öffentlich.
     § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein
     Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
     Dieser setzt sich aus drei Gemeindevertretern zusammen.
     Er tagt nicht öffentlich.
     Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung
     der Gemeinde und prüft die Jahresrechnung.
(6) Im Fall einer Verhinderung werden Ausschussmitglieder
     nicht vertreten.
(7) Bei sich überschneitender sachlicher Zuständigkeit der
     Ausschüsse entscheidet im Einzelfall der Hauptausschuss,
     welcher Ausschuss federführend tätig wird.
     Bei absoluter Dringlichkeit der zu beratenden
     Angelegenheit entscheidet darüber der Bürgermeister
     in Abstimmung mit dem Bürgervorsteher.

§ 8
Bürgermeister

(1) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt 7 Jahre.
(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung,
     Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen
     und mittleren Dienstes.
     Bei Angestellten bis zur Vergütungsgruppe Vc entscheidet
     er über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung.
(3) Der Bürgermeister entscheidet unterhalb der Wertgrenze
     des § 6 Abs. 4 dieser Hauptsatzung.
(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer
     Wertgrenze von 7.500,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden
     Verpflichtungen von bis zu 2.500,00 EUR pro Monat können
     vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm
     beauftragten Bediensteten  in einfacher Schriftform
     ausgefertigt werden.
     Dies gilt auch für Verpflichtungserklärungen gegen-
     über einem Gericht bis zu einer Wertgrenze von
     25.000,00 EUR.
(5)  Absatz 4 gilt nicht für die Ausfertigung von Arbeitsverträgen
     und Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
     - das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme
       von der Veränderungssperre),
     - das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB 
       (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit
       Fremdenverkehrsfunktion),
     - das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB
       (Zulässigkeit von Vorhaben)
     - die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
     - die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
     - die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1,
        § 177 Abs. 1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB.
     Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB)
     nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1
     soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses
     für Bau, Bauleitplanung, Umwelt und Wirtschaft einholen, soweit
     nicht eine andere gemeindliche Regelung ausdrücklich etwas
     anderes festlegt.
(7) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in
     Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

§ 9
Stellvertreter des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindevertretung wählt den ersten und zweiten
     Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der dem
     Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden
     Mitarbeiter.
(2) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine
     Aufwandsentschädigung in Höhe von 110,00 EUR monatlich.
(3) Der zweite Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine
     Aufwandsentschädigung in Höhe von 55,00 EUR monatlich.

§ 10
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
     Männern in der Gemeinde wird eine Gleichstellungsbeauftragte
     bestellt, die ehrenamtlich tätig ist.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme
     der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des
     Bürgermeisters.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wird für die Dauer von
     fünf Jahren durch die Gemeindevertretung bestellt.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten obliegen insbesondere
     folgende Aufgaben:

     1. die Prüfung der Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen
         für die Gleichstellung von Männern und Frauen;
     2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in
         der Gemeinde;
     3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen,
         Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische
         Belange wahrzunehmen;
     4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze,
         Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes
         zu frauenspezifischen Belangen.

(5) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im
     Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so rechtzeitig
     zu beteiligen, dass deren Stellungnahme bei der abschließenden 
     Entscheidung berücksichtigt werden kann.
     Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
     Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung
      in Höhe von 110 EUR monatlich.

§ 11
Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld

(1) Der Bürgervorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe
     von 210,00 EUR monatlich.
(2) Der Stellvertreter des Bürgervorstehers erhält eine
     Aufwandsentschädigung in Höhe von 105,00 EUR monatlich
     für die Dauer der Vertretung.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung
     in Höhe von 100,00 EUR monatlich.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme
     an Sitzungen
     - der Gemeindevertretung
     - der Ausschüsse, in die sie gewählt sind
     - der Fraktionen
     eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 EUR/Sitzung.
(5) Die Ausschussvorsitzenden erhalten für die Teilnahme an
     Ausschusssitzungen, in denen sie den Vorsitz haben, ein
     Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
     Entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter die Ausschusssitzung
     leitet.
(6) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
     der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, eine Aufwandsentschädigung
     in Höhe von 20,00 EUR/Sitzung.
     Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der
     Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
     aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der
     Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines
     Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts
     sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich
     100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat
     solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,00 EUR,
     bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
     500,00 EUR überschreiten.

§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch
     Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde,
     dem "Gemeindekurier".
     Der "Gemeindekurier" erscheint monatlich und geht jedem
     Haushalt im Gemeindegebiet zu.
(2) Die Bekanntmachungen und Verkündungen gelten als bewirkt
     mit Ablauf des Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und
     Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
     Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts
     anderes bestimmt ist.
     Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
     mit  Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Öffentliche Bekanntmachungen i.V.m. Wahlen können, sofern
     eine öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 aus Gründen
     der erforderlichen Fristwahrung nicht möglich ist, in der Form
     der vereinfachten Bekanntmachung nach Abs. 5 erfolgen.
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an
     den Bekanntmachungstafeln. Diese befinden sich:
     1. Ribnitzer Straße 21
     2. Strandstraße 12
     3. Lange Straße 28
     4. Kurstraße 28
     Auf den Aushang/dieAuslegung ist in der Form des Absatzes 1
     hinzuweisen.
     Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
     Für Satzungen ist die vereinfachte Bekanntmachung
     nicht zulässig.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 1 in üblicher
     Form aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
     Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch
     Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist
     beträgt 14 Tage.
(7) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und
     ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den in § 12 Abs. 5
     genannten Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung
      in Kraft.
(2) Gleichzeitig  tritt die Hauptsatzung vom 05. 04. 2002
      außer Kraft.

Graal-Müritz, den 16. 11. 2005

Giese
Bürgermeister

veröffentlicht im Gemeindekurier am 05. 12. 2005