Hauptsatzung
der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 06. 2004 (GVOBl. M-V S. 205) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 31. 03. 2005 und 25. 08. 2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz führt ein Wappen,
eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in gespaltenem Schilde vorn in Blau einen
senkrecht stehenden, nach außen gekehrten, silbernen Fisch,
hinten in Gold ein grünes aufrecht stehendes Eichenblatt.
(3) Die Flagge der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz zeigt in
fünf Längstreifen die Farben Weiß, Blau, Gelb, Grün und Weiß.
Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Drittel, die mittleren
Streifen je ein Neuntel der Flaggenhöhe ein. Auf der Mitte des
Flaggentuches liegt, jeweils auf die halbe Höhe der
weißen Streifen übergreifend, das Gemeindewappen.
Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die
Umschrift "GEMEINDE OSTSEEHEILBAD GRAAL-MÜRITZ•
LANDKREIS BAD DOBERAN•"
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der
Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2
Gemeinde/Ortsteile
(1) Die amtsfreie Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
wird nicht in Ortsteile gegliedert.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von wichtigen Vorhaben
oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der
Gemeinde einberufen.
Die Einwohnerversammlung kann auch auf Ortsbereiche
begrenzt durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in
Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen der Gemeindevertretung
in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde
vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung
Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertetung sowie den
Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu
unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen
sich dabei nicht auf die Beratungsgegenstände der nachfolgenden
Gemeindevertretersitzung beziehen. Für die Fragestunde ist eine
Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung
der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürger führen die
Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
der Gemeindevertretung. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung
Bürgervorsteher.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten
und einen zweiten Stellvertreter des Bürgervorstehers durch
Mehrheitswahl.
§ 5
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegend
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner es erfordern.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen
auszuschließen:
1. Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksangelegenheiten
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem
Abschlussbericht
Angelegenheiten der Nr. 1-3 können durch Beschluss der
Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung behandelt werden,
wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder
berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens drei
Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht
werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung
sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden,
spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet
werden.
§ 6
Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister sechs
Gemeindevertreter an. Stellvertretende Mitglieder werden nicht
gewählt.
(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Hauptausschusses.
(3) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht gemäß
§ 22 Abs. 3 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind
und sofern keine Übertragung der Aufgaben auf den Bürgermeister
durch Gesetz, diese Satzung oder durch Beschluss der
Gemeindevertretung statt gefunden hat.
Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich
übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der
laufenden Verwaltung.
(4) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen im Rahmen folgender
Wertgrenzen:
1. über Verträge bei einmaligen Leistungen innerhalb einer
Wertgrenze von 5.000,00 bis 25.000,00 EUR, bei
wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze
von 2.500,00 EUR bis 5.000,00 EUR pro Monat,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben innerhalb
einer Wertgrenze von 20 % der betreffenden Haushaltsstelle,
jedoch nicht mehr als 25.000,00 EUR,
3. die Zustimmung zu außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb
einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR je
Ausgabefall,
4. die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Grund-
stücken innerhalb von 5.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR,
5. die Zustimmung zur Übernahme von Bürgschaften, zum
Abschluss von Gewährverträgen, zur Bestellung sonstiger
Sicherheiten für Dritte, sowie zu wirtschaftlich gleich zu
achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von
25.000,00 EUR.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Er ernennt,
befördert und entlässt Beamte des gehobenen Dienstes.
Angestellte ab der Vergütungsgruppe Vb BAT werden
durch den Hauptausschuss eingestellt, höhergruppiert
und gekündigt.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen
im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 7
Ausschüsse
(1) Gemäß § 36 KV M-V werden folgende ständige
Ausschüsse gebildet:
Name | Aufgabengebiet |
Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, |
Ausschuss für Bau, | Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte |
Ausschuss für Wasser, Straßen- und Wegebau sowie Ordnung, Sicherheit und Verkehr | Wasser, Abwasser, komplexe Planung von Erschließungsgebieten, Straßen- und Wegebau, Verkehrskonzepte, Sicherheit und Ordnung |
Ausschuss für Jugend, Schule, Sport, Kultur, Soziales, Senioren und Wohnungswesen | Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sozialwesen, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Wohnungsvergabe |
Ausschuss für Tourismus und Kur, | Umsetzung des touristischen Marketingkonzeptes, Begleitung der Arbeit der Tourismus und Kur GmbH, Planung der Ortsentwicklung, Belange des Eigenbetriebes "Tourismus- und Kurbetrieb" |
(2) Die Gemeindevertretung kann zeitweilige Ausschüsse bilden. Sie hat
hierzu einen Beschluss herbeizuführen, der Name, Aufgabengebiet
sowie Dauer des Bestehens des Ausschusses regelt.
(3) Die ständigen und zeitweiligen Ausschüsse der Gemeindevertretung
setzen sich , soweit nichts anderes bestimmt ist, aus
4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(4) Die Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 tagen öffentlich.
§ 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
Dieser setzt sich aus drei Gemeindevertretern zusammen.
Er tagt nicht öffentlich.
Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung
der Gemeinde und prüft die Jahresrechnung.
(6) Im Fall einer Verhinderung werden Ausschussmitglieder
nicht vertreten.
(7) Bei sich überschneitender sachlicher Zuständigkeit der
Ausschüsse entscheidet im Einzelfall der Hauptausschuss,
welcher Ausschuss federführend tätig wird.
Bei absoluter Dringlichkeit der zu beratenden
Angelegenheit entscheidet darüber der Bürgermeister
in Abstimmung mit dem Bürgervorsteher.
§ 8
Bürgermeister
(1) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt 7 Jahre.
(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung,
Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen
und mittleren Dienstes.
Bei Angestellten bis zur Vergütungsgruppe Vc entscheidet
er über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung.
(3) Der Bürgermeister entscheidet unterhalb der Wertgrenze
des § 6 Abs. 4 dieser Hauptsatzung.
(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer
Wertgrenze von 7.500,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden
Verpflichtungen von bis zu 2.500,00 EUR pro Monat können
vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm
beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden.
Dies gilt auch für Verpflichtungserklärungen gegen-
über einem Gericht bis zu einer Wertgrenze von
25.000,00 EUR.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Ausfertigung von Arbeitsverträgen
und Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
- das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme
von der Veränderungssperre),
- das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB
(Teilungsgenehmigung in Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktion),
- das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben)
- die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
- die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
- die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1,
§ 177 Abs. 1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB.
Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB)
nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1
soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses
für Bau, Bauleitplanung, Umwelt und Wirtschaft einholen, soweit
nicht eine andere gemeindliche Regelung ausdrücklich etwas
anderes festlegt.
(7) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in
Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 9
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Die Gemeindevertretung wählt den ersten und zweiten
Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der dem
Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden
Mitarbeiter.
(2) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 110,00 EUR monatlich.
(3) Der zweite Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 55,00 EUR monatlich.
§ 10
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
Männern in der Gemeinde wird eine Gleichstellungsbeauftragte
bestellt, die ehrenamtlich tätig ist.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme
der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des
Bürgermeisters.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wird für die Dauer von
fünf Jahren durch die Gemeindevertretung bestellt.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
1. die Prüfung der Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen
für die Gleichstellung von Männern und Frauen;
2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in
der Gemeinde;
3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen,
Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische
Belange wahrzunehmen;
4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze,
Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes
zu frauenspezifischen Belangen.
(5) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so rechtzeitig
zu beteiligen, dass deren Stellungnahme bei der abschließenden
Entscheidung berücksichtigt werden kann.
Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 110 EUR monatlich.
§ 11
Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld
(1) Der Bürgervorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 210,00 EUR monatlich.
(2) Der Stellvertreter des Bürgervorstehers erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 105,00 EUR monatlich
für die Dauer der Vertretung.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 100,00 EUR monatlich.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme
an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse, in die sie gewählt sind
- der Fraktionen
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 EUR/Sitzung.
(5) Die Ausschussvorsitzenden erhalten für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen, in denen sie den Vorsitz haben, ein
Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
Entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter die Ausschusssitzung
leitet.
(6) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 20,00 EUR/Sitzung.
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der
Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines
Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts
sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich
100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat
solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,00 EUR,
bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
500,00 EUR überschreiten.
§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch
Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde,
dem "Gemeindekurier".
Der "Gemeindekurier" erscheint monatlich und geht jedem
Haushalt im Gemeindegebiet zu.
(2) Die Bekanntmachungen und Verkündungen gelten als bewirkt
mit Ablauf des Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und
Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Öffentliche Bekanntmachungen i.V.m. Wahlen können, sofern
eine öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 aus Gründen
der erforderlichen Fristwahrung nicht möglich ist, in der Form
der vereinfachten Bekanntmachung nach Abs. 5 erfolgen.
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an
den Bekanntmachungstafeln. Diese befinden sich:
1. Ribnitzer Straße 21
2. Strandstraße 12
3. Lange Straße 28
4. Kurstraße 28
Auf den Aushang/dieAuslegung ist in der Form des Absatzes 1
hinzuweisen.
Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
Für Satzungen ist die vereinfachte Bekanntmachung
nicht zulässig.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 1 in üblicher
Form aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch
Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist
beträgt 14 Tage.
(7) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und
ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den in § 12 Abs. 5
genannten Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05. 04. 2002
außer Kraft.
Graal-Müritz, den 16. 11. 2005
Giese
Bürgermeister
veröffentlicht im Gemeindekurier am 05. 12. 2005

