Verordnung der Gemeinde Graal-Müritz zur Bekämpfung von Verunstaltungen durch Graffiti (Graffitibekämpfungsverordnung - GrfBekVO)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet der
Bürgermeister mit Genehmigung des Landrates des Landkreises
Bad Doberan vom 29. 11. 2001:
§ 1
Verbot der Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache
Es ist verboten unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden
Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst
Berechtigten durch Farbaufbringung (Graffiti) oder durch
Verwendung anderer Substanzen zu verändern oder zu
verunstalten.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits-
und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden
Sache gegen den Willen des Eigentümer oder des sonst
Berechtigten verändert, soweit die Tat nicht nach
§ 303 Abs. 1oder § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit
Strafe bedroht ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 EUR (bis 31. Dezember 2001: 10.000,00 Deutsche Mark)
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister als
örtliche Ordnungsbehörde.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des
Absatzes 1 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung
verwendet worden
ist, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes einbezogen werden.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft,
sie tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Graal-Müritz, den 05. Dezember 2001
Giese
Bürgermeister

