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Verordnung der Gemeinde Graal-Müritz zur Bekämpfung von Verunstaltungen durch Graffiti (Graffitibekämpfungsverordnung - GrfBekVO)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet der
Bürgermeister mit Genehmigung des Landrates des Landkreises
Bad Doberan vom 29. 11. 2001:

§ 1
Verbot der Veränderung des Erscheinungsbildes einer
Sache

Es ist verboten unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden
Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst
Berechtigten durch Farbaufbringung (Graffiti) oder durch
Verwendung anderer Substanzen zu verändern oder zu
verunstalten.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits-
      und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      entgegen § 1 unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden
      Sache gegen den Willen des Eigentümer oder des sonst
      Berechtigten verändert, soweit die Tat nicht nach
      § 303 Abs. 1oder § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit
      Strafe bedroht ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
      5.000,00 EUR (bis 31. Dezember 2001: 10.000,00 Deutsche Mark)
      geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister als
      örtliche Ordnungsbehörde.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des
      Absatzes 1 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung
      verwendet worden
      ist, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und
      Ordnungsgesetzes einbezogen werden.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft,
sie tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Graal-Müritz, den 05. Dezember 2001

Giese
Bürgermeister