Blütenzauber im Rhododendronpark
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Geschäftsordnung

der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz

§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgervorsteher einberufen,
     so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal
     im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage,
     für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der
     Einladung zu begründen.

§ 2
Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann,
     verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss,
     hat dies dem Bürgervorsteher mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters
     an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Bürgervorsteher mit
     Zustimmung des Bürgermeisters das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung
     beratend teilnehmen.
(4) Mitglieder von Ausschüssen können auf Antrag als Zuhörer
     an den nicht öffentlichen Beratungen der Gemeindevertretung
     in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits
     beratend mitgewirkt haben.

§ 3
Medien

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen
     der Gemeindevertretung geladen werden. Die Einladung enthält
     Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung. Vertreter der Medien
     können Beschlussvorlagen und Anträge für Beratungspunkte
     erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden
     sollen, müssen dem Bürgervorsteher spätestens 9 Kalendertage
     vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form
     vorgelegt werden (Vorlage). Dies gilt nicht für Angelegenheiten,
     die sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen.
     Sie sind zu begründen.
(3) Wenn aus dringlichen Gründen notwendig bzw. eine fristgerechte
     Vorlage in begründeten Fällen nicht möglich ist, kann eine Vorlage
     noch bis 3 Tage vor der Sitzung der Gemeindevertretung 
     nachgereicht werden.
     Nur in absoluten Dringlichkeitsfällen sind Vorlagen zum Beginn der
     Gemeindevertretersitzung möglich. Über die Behandlung dieser
     Vorlagen ist in der betreffenden Sitzung abzustimmen.
     Der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Gemeindevertreter.

§ 5
Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte
     hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach Hauptsatzung
     in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in
     der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu
     bezeichnen.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung
     mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeindevertreter die
     Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, 
     die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden.
     Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht
     beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt
     oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
     geändert werden.

§ 6
Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in
     folgender Reihenfolge durchzuführen:
     a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit
         der Ladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
     b) Änderungsanträge zur Tagesordnung/Genehmigung der
         Tagesordnung
     c) Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen
         Gemeindevertretersitzung
     d) Einwohnerfragestunde
     e) Mitteilungen und Anfragen der Gemeindevertreter
     f) Abwicklung der Tagesordnung
     g) Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der
         Gemeinde (ggf. unter f vor Abwicklung eines
         Tagesordnungspunktes)
     h) Mitteilungen und Anfragen der Gemeindevertreter
     i) Schließung der Sitzung
(2) Die Sitzungsdauer sollte 3 Stunden nicht überschreiten.
     Bei dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die
     Sitzungsdauer nach Abstimmung verlängert werden.

§ 7
Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung und der Bürgermeister,
     die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Bürgervorsteher
     durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgervorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge
     der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der
     Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
     Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungs-
     punktes sprechen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und
     darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen
     Tagesordnungspunkt beziehen.
     Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen.
     Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
(4) Bei der Behandlung von Anträgen und Beschlussvorlagen
     ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

§ 8
Abstimmung

(1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen
     ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. 
     Der Bürgervorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist.
     Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest,
     die
     a) dem Antrag zustimmen
     b) den Antrag ablehnen oder
     c) sich der Stimme enthalten
     und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
     Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die
     Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes
     wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und
     Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt,
     der von dem Antrag am weitesten abweicht.
     Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen
     Auswirkungen haben diese den Vorrang.
     In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge
     der Bürgervorsteher.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des
     Antrages gesondert abzustimmen. 
     Esolcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit.
     Über die Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt
     zu beschließen.

§ 9
Wahlen

(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt,
     ist Folgendes zu beachten:
     a) Bei der Erstellung von Vorschlagslisten ist zur Wahrung der
         erforderlichen Proportionen bei der Wahl von Ausschüssen
         unter Beteiligung von sachkundigen Einwohnern darauf zu
         achten, dass die Listenplätze in der Reihenfolge
         Gemeindevertreter - Sachkundiger Einwohner - Gemeinde-
         vertreter - Sachkundiger Einwohner - usw.
         vergeben werden.
     b) Das Verhältnis zwischen Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften
         wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den
         Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft
         nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5, usw. geteilt wird und die
         Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt
         (Verfahren nach d`Hondt).
         Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
(2) Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertreter drei
     Stimmzähler bestimmt.
(3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
(4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die
     Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls
     kein Gemeindeverteter widerspricht.

§ 10
Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgervorsteher kann Redner, die vom
     Verhandlungsgegenstand abweichen zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen
     Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom
     Bürgervorsteher zur Ordnung zu rufen.
     Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgervorsteher
     einen Sitzungsausschluss verhängen.
(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder
     gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen
     einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben.
     Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
     zu setzen.

§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Sitzungssaal Beifall oder Missbilligung äußert oder
     Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung
     und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise
     zu beeinflussen, kann vom Bürgervorsteher nach vorheriger
     Ermahnung des Raumes verwiesen werden.
(2) Der Bürgervorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den
     Sitzungssaal bei störender Unruhe räumen lassen, wenn sich
     der Zustand auf andere Weise nicht beseitigen lässt.

§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem
     Bürgervorsteher anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der
     Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen
     Gemeindevertretern  ebenfalls dem Vorsitzenden anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und
     Einzelbewerbern oder zwischen verschiedenen Fraktionen
     sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgervorsteher anzuzeigen.

§ 13
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine
     Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift
     muss enthalten:
     a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
     b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder
         der Gemeindevertretung
     c) Namen der anwesenden Vertreter der Verwaltung,
         der geladenen Sachverständigen und Gäste
     d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
     e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
     f) Anfragen der Gemeindevertreter und Einwohner
     g) Tagesordnung
     h) Bestätigung der Niederschrift der vorangegangenen
         Gemeindevertretersitzung
      i) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,
         die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
      j) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
      k) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
      l) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgervorsteher und dem
     Protokollführer zu unterzeichnen und soll innerhalb
     von 14 Tagen, spätestens jedoch mit der Einladung zur
     nächsten Sitzung den Gemeindevertretern vorliegen.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften des öffentlichen
     Teils der Gemeindevertretersitzungen ist den Einwohnern
     zu gestatten.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung
     der Gemeindevertretung zu bestätigen; über Einwendungen
     und Änderungen ist abzustimmen.

§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das
     Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht
     auf die Sache selbst beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
     a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
         Tagesordnungspunkte
     b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
     c) Antrag auf Vertagung
     d) Antrag auf Rückverweisung in die Ausschüsse
     e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
     f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
     g) Antrag auf Schluss der Aussprache
     h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
     i) Antrag auf namentliche Abstimmung
     j) sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf
     k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.
     Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so
     wird zuerst auf den Antrag abgestimmt, welcher der
     Weiterbehandlung am weitesten widerspricht.
     Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der
     Bürgervorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden
     Wortmeldungen bekannt zu geben.

§ 15
Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß
     für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der
     Gemeindevertretung ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
(3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern
     des Hauptausschusses, die Protokolle der Sitzungen des
     Hauptausschusses werden allen Mitgliedern der
     Gemeindevertretung zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden
     Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in
     der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden,
     wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung
     zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung
     durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner
     Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt,
     der Bürgervorsteher. Die Abstimmungen haben getrennt nach
     Ausschüssen zu erfolgen.

§ 16
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall
     entscheidet der Bürgervorsteher. Er kann sich mit seinen
     Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen
     werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine
     anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung sind mit einfacher
     Mehrheit möglich.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer 
     Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26. 09. 1991,
     zuletzt geändert am 28. 09. 2000, außer Kraft.

Graal-Müritz, den 27. 01. 2005

Düsterhöft                                         Giese
Bürgervorsteherin                             Bürgermeister

Veröffentlicht im Gemeindekurier am 07. 03. 2005