Geschäftsordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgervorsteher einberufen,
so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal
im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage,
für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der
Einladung zu begründen.
§ 2
Teilnahme
(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann,
verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss,
hat dies dem Bürgervorsteher mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters
an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Bürgervorsteher mit
Zustimmung des Bürgermeisters das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung
beratend teilnehmen.
(4) Mitglieder von Ausschüssen können auf Antrag als Zuhörer
an den nicht öffentlichen Beratungen der Gemeindevertretung
in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits
beratend mitgewirkt haben.
§ 3
Medien
(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen
der Gemeindevertretung geladen werden. Die Einladung enthält
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung. Vertreter der Medien
können Beschlussvorlagen und Anträge für Beratungspunkte
erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden
sollen, müssen dem Bürgervorsteher spätestens 9 Kalendertage
vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form
vorgelegt werden (Vorlage). Dies gilt nicht für Angelegenheiten,
die sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen.
Sie sind zu begründen.
(3) Wenn aus dringlichen Gründen notwendig bzw. eine fristgerechte
Vorlage in begründeten Fällen nicht möglich ist, kann eine Vorlage
noch bis 3 Tage vor der Sitzung der Gemeindevertretung
nachgereicht werden.
Nur in absoluten Dringlichkeitsfällen sind Vorlagen zum Beginn der
Gemeindevertretersitzung möglich. Über die Behandlung dieser
Vorlagen ist in der betreffenden Sitzung abzustimmen.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Gemeindevertreter.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte
hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach Hauptsatzung
in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in
der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu
bezeichnen.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung
mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeindevertreter die
Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern,
die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden.
Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht
beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt
oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
geändert werden.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in
folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit
der Ladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung/Genehmigung der
Tagesordnung
c) Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen
Gemeindevertretersitzung
d) Einwohnerfragestunde
e) Mitteilungen und Anfragen der Gemeindevertreter
f) Abwicklung der Tagesordnung
g) Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde (ggf. unter f vor Abwicklung eines
Tagesordnungspunktes)
h) Mitteilungen und Anfragen der Gemeindevertreter
i) Schließung der Sitzung
(2) Die Sitzungsdauer sollte 3 Stunden nicht überschreiten.
Bei dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die
Sitzungsdauer nach Abstimmung verlängert werden.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung und der Bürgermeister,
die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Bürgervorsteher
durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgervorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge
der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der
Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungs-
punktes sprechen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und
darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen.
Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen.
Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
(4) Bei der Behandlung von Anträgen und Beschlussvorlagen
ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Abstimmung
(1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen
ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen.
Der Bürgervorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist.
Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest,
die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die
Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes
wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und
Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt,
der von dem Antrag am weitesten abweicht.
Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen
Auswirkungen haben diese den Vorrang.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge
der Bürgervorsteher.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des
Antrages gesondert abzustimmen.
Esolcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit.
Über die Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt
zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt,
ist Folgendes zu beachten:
a) Bei der Erstellung von Vorschlagslisten ist zur Wahrung der
erforderlichen Proportionen bei der Wahl von Ausschüssen
unter Beteiligung von sachkundigen Einwohnern darauf zu
achten, dass die Listenplätze in der Reihenfolge
Gemeindevertreter - Sachkundiger Einwohner - Gemeinde-
vertreter - Sachkundiger Einwohner - usw.
vergeben werden.
b) Das Verhältnis zwischen Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften
wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den
Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft
nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5, usw. geteilt wird und die
Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt
(Verfahren nach d`Hondt).
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
(2) Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertreter drei
Stimmzähler bestimmt.
(3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
(4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die
Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls
kein Gemeindeverteter widerspricht.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Bürgervorsteher kann Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen
Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom
Bürgervorsteher zur Ordnung zu rufen.
Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgervorsteher
einen Sitzungsausschluss verhängen.
(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder
gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen
einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben.
Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Sitzungssaal Beifall oder Missbilligung äußert oder
Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung
und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise
zu beeinflussen, kann vom Bürgervorsteher nach vorheriger
Ermahnung des Raumes verwiesen werden.
(2) Der Bürgervorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den
Sitzungssaal bei störender Unruhe räumen lassen, wenn sich
der Zustand auf andere Weise nicht beseitigen lässt.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem
Bürgervorsteher anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der
Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen
Gemeindevertretern ebenfalls dem Vorsitzenden anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und
Einzelbewerbern oder zwischen verschiedenen Fraktionen
sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgervorsteher anzuzeigen.
§ 13
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift
muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder
der Gemeindevertretung
c) Namen der anwesenden Vertreter der Verwaltung,
der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertreter und Einwohner
g) Tagesordnung
h) Bestätigung der Niederschrift der vorangegangenen
Gemeindevertretersitzung
i) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,
die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
j) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
k) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
l) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgervorsteher und dem
Protokollführer zu unterzeichnen und soll innerhalb
von 14 Tagen, spätestens jedoch mit der Einladung zur
nächsten Sitzung den Gemeindevertretern vorliegen.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretersitzungen ist den Einwohnern
zu gestatten.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung
der Gemeindevertretung zu bestätigen; über Einwendungen
und Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das
Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht
auf die Sache selbst beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Rückverweisung in die Ausschüsse
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.
Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so
wird zuerst auf den Antrag abgestimmt, welcher der
Weiterbehandlung am weitesten widerspricht.
Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der
Bürgervorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt zu geben.
§ 15
Ausschusssitzungen
(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß
für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der
Gemeindevertretung ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
(3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern
des Hauptausschusses, die Protokolle der Sitzungen des
Hauptausschusses werden allen Mitgliedern der
Gemeindevertretung zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden
Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in
der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden,
wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung
zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung
durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner
Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt,
der Bürgervorsteher. Die Abstimmungen haben getrennt nach
Ausschüssen zu erfolgen.
§ 16
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall
entscheidet der Bürgervorsteher. Er kann sich mit seinen
Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen
werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine
anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung sind mit einfacher
Mehrheit möglich.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26. 09. 1991,
zuletzt geändert am 28. 09. 2000, außer Kraft.
Graal-Müritz, den 27. 01. 2005
Düsterhöft Giese
Bürgervorsteherin Bürgermeister
Veröffentlicht im Gemeindekurier am 07. 03. 2005

