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Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Graal-Müritz

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das 4. ÄndG KV M-V vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V, Nr. 14, S. 360), der §§ i, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) berichtigt (GVOBl. M-V S. 916), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fassung vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Graal-Müritz vom 22. 09. 2003 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28. 11. 2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gebührenerhebung

Die Gemeinde Graal-Müritz erhebt für die Benutzung der
Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach
§§ 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der
anliegenden Grundstücke auferlegt ist.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung
     gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der
     Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist.
     Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als
     Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter
     des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen
     Grundstückes ist, gilt für dieses Jahr als Benutzer.
(2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige
     Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
     welchem der Eigentümerwechsel erfolgt, zu entrichten.
(3) Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die
     Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als
     Gesamtschuldner während des Zeitabschnitts, in den der
     Rechtsübergang fällt.
(4) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht
     bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
     oder Nießbrauer verpflichtet.
(5) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem
     Gebäude infolge des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975
     (Gbl. DDR I S. 465)  getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer
     Gebührenschuldner.
(6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der
     Straßen sind:
     1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des
         Grundstückes und
     2. die im Verzeichnis der zu § 3 der Straßenreinigungssatzung
         angegebene Reinigungsklsse der Straße, für die eine
         Verpflichtung zur gemeindlichen Straßenreinigung besteht.
(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des
      Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.
(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der
      Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so
      berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion
      der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die
     Straßenbegrenzung.
(4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis
     zu einem Meter, höchstens aber bis zu 10 % der
     Gesamtfrontlänge zulässig. Die Gebühren ergeben sich aus
     der als Anlage 1 bezeichneten Kalkulation zu dieser
     Satzung.

§ 4
Gebührensatz

Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:

a

in der Reinigungsklasse 0

- Euro

b

in der Reinigungsklasse 1

- Euro

c

in der Reinigungsklasse 2

- Euro

d

in der Reinigungsklasse 3

0,95 Euro

e

in der Reinigungsklasse 4

0,75 Euro

f

in der Reinigungsklase 5

- Euro

§ 5
Beginn und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats,
     der auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgt, es sei
     denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang
     festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des
     betreffenden Kalenderjahres.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit
     Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Fläche aus dem
     Anschlussgebiet ausscheidet.
(4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses
     die Gebühr infolge einer Änderung einer Berechnungsgrundlage
     (z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des
     Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des
     Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den
     Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat.
     Entsprechendes gilt wenn sich während der Dauer des
     Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung
     ermäßigt.
(5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen
     Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen,
     die die Gemeinde zu vertreten hat, oder wegen höherer
     Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt
     werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen.
     Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die
     Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt
     erbracht, reduziert sich die Gebührenpflicht für diese
     Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an
     dieser Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der
     Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert,
     entfällt für diese Front die Gebührenpflicht für die Dauer der
     Behinderung ganz.
     Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht
     parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche vom
     Grundstückseigentümer zu vertretende Hindernisse.
(6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß
     Absatz 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch
     Gebührenbescheid festgelegt.
     Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats,
     in dem die Reinigungsleistung ersmals eingeschränkt oder
     eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder
     nach Ablauf des Monats, in dem die
     Reinigungsarbeiten im vollem Umfang aufgenommen werden.

§ 6
Fälligkeiten der Gebühren

(1) Die Gebühren sind zu den gleichen Zeitpunkten und mit
     den entsprechenden Teilbeträgen, wie die Grundsteuer
     (§ 28 des Grundsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
     vom 07. August 1993; (BGBl. I S. 965) zur Zahlung fällig.
     Die Fälligkeitszeitpunkte und die zu zahlenden Teilbeträge
     bestimmen sich dabei nach dem Gesamtbetrag
     an Grundsteuer und Grundstücksgebühren
     (z. B. Entwässerungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren
     usw.)
     Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats
     nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder
     Erstattung ausgeglichen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege
     (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 7
Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die 
     durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger)
     erhoben.
(2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die
     nicht direkt an der Straßenfront anliegen, jedoch über eine
     Zuwegung verfügen.
(3) Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke
     die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an
     der Straße anliegend (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes
     Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten
     Grundstücksseite an diese Straße, so wird grundsätzlich zur
     Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der
     Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
     Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die
     der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
(4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn
     sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad
     zur Straße verläuft.
     Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück einschließenden
     Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste
     parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks
     als zugewandte Grundstücksseite.
(5) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung
     erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der
     Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für
     Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, so sind sie
     der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entfernung von der
     Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen
     Grundstückseinheiten  zuzuordnen.

§ 8
Wohnungs- und Teileigentum

Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich
für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid
dem Verwalter bekannt gegeben.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tages nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Graal-Müritz, den 22. 09. 2003

F. Giese
Bürgermeister