Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Graal-Müritz
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das 4. ÄndG KV M-V vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V, Nr. 14, S. 360), der §§ i, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) berichtigt (GVOBl. M-V S. 916), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fassung vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Graal-Müritz vom 22. 09. 2003 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28. 11. 2002 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Graal-Müritz erhebt für die Benutzung der
Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach
§§ 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der
anliegenden Grundstücke auferlegt ist.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung
gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der
Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist.
Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als
Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter
des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen
Grundstückes ist, gilt für dieses Jahr als Benutzer.
(2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige
Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem der Eigentümerwechsel erfolgt, zu entrichten.
(3) Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die
Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als
Gesamtschuldner während des Zeitabschnitts, in den der
Rechtsübergang fällt.
(4) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht
bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
oder Nießbrauer verpflichtet.
(5) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem
Gebäude infolge des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975
(Gbl. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer
Gebührenschuldner.
(6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der
Straßen sind:
1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des
Grundstückes und
2. die im Verzeichnis der zu § 3 der Straßenreinigungssatzung
angegebene Reinigungsklsse der Straße, für die eine
Verpflichtung zur gemeindlichen Straßenreinigung besteht.
(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des
Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.
(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der
Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so
berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion
der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die
Straßenbegrenzung.
(4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis
zu einem Meter, höchstens aber bis zu 10 % der
Gesamtfrontlänge zulässig. Die Gebühren ergeben sich aus
der als Anlage 1 bezeichneten Kalkulation zu dieser
Satzung.
§ 4
Gebührensatz
Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:
a | in der Reinigungsklasse 0 | - Euro |
b | in der Reinigungsklasse 1 | - Euro |
c | in der Reinigungsklasse 2 | - Euro |
d | in der Reinigungsklasse 3 | 0,95 Euro |
e | in der Reinigungsklasse 4 | 0,75 Euro |
f | in der Reinigungsklase 5 | - Euro |
§ 5
Beginn und Ende der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats,
der auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgt, es sei
denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang
festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des
betreffenden Kalenderjahres.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit
Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Fläche aus dem
Anschlussgebiet ausscheidet.
(4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses
die Gebühr infolge einer Änderung einer Berechnungsgrundlage
(z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des
Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des
Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den
Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat.
Entsprechendes gilt wenn sich während der Dauer des
Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung
ermäßigt.
(5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen
Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen,
die die Gemeinde zu vertreten hat, oder wegen höherer
Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt
werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen.
Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die
Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt
erbracht, reduziert sich die Gebührenpflicht für diese
Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an
dieser Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der
Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert,
entfällt für diese Front die Gebührenpflicht für die Dauer der
Behinderung ganz.
Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht
parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche vom
Grundstückseigentümer zu vertretende Hindernisse.
(6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß
Absatz 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch
Gebührenbescheid festgelegt.
Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats,
in dem die Reinigungsleistung ersmals eingeschränkt oder
eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder
nach Ablauf des Monats, in dem die
Reinigungsarbeiten im vollem Umfang aufgenommen werden.
§ 6
Fälligkeiten der Gebühren
(1) Die Gebühren sind zu den gleichen Zeitpunkten und mit
den entsprechenden Teilbeträgen, wie die Grundsteuer
(§ 28 des Grundsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 07. August 1993; (BGBl. I S. 965) zur Zahlung fällig.
Die Fälligkeitszeitpunkte und die zu zahlenden Teilbeträge
bestimmen sich dabei nach dem Gesamtbetrag
an Grundsteuer und Grundstücksgebühren
(z. B. Entwässerungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren
usw.)
Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder
Erstattung ausgeglichen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege
(Vollstreckung) beigetrieben.
§ 7
Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken
(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die
durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger)
erhoben.
(2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die
nicht direkt an der Straßenfront anliegen, jedoch über eine
Zuwegung verfügen.
(3) Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke
die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an
der Straße anliegend (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes
Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten
Grundstücksseite an diese Straße, so wird grundsätzlich zur
Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der
Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die
der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
(4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn
sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad
zur Straße verläuft.
Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück einschließenden
Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste
parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks
als zugewandte Grundstücksseite.
(5) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung
erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der
Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für
Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, so sind sie
der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entfernung von der
Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen
Grundstückseinheiten zuzuordnen.
§ 8
Wohnungs- und Teileigentum
Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich
für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid
dem Verwalter bekannt gegeben.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tages nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Graal-Müritz, den 22. 09. 2003
F. Giese
Bürgermeister

