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Satzung der Gemeinde Graal-Müritz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow-Küste"

Aufgrund des § 5 (1) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) i.V.m. den §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 (GVOBl. S. 146), und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21. 08. 2003 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Gemeinde Graal-Müritz ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, Untere Warnow-Küste (Verband), der entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
(2) Die Gemeinde Graal-Müritz hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und der Verbandssatzung jährlich Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2
Gebührengegenstand

(1) Die von der Gemeinde Graal-Müritz nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Graal-Müritz, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sine dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück, im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Graal-Müritz durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich durch die Umlage des Beitrages der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband und nach der Größe des Grundstückes. Bei der Abgabe handelt es sich um einen Geldbetrag, der je Hektar zu zahlen ist.
Soweit eine katasterliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, bei den Feststellungen der Gemeinde mitzuwirken.
(2) Die Gebühr wird nur auf der Grundlage der Flächengröße vorgenommen.
Der Gebührensatz beträgt 22,41 EUR/ha für das Jahr 2003.

§ 4
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentum gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Graal-Müritz die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Jahren ist die Gebühr jeweils am 01. Juli des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde Graal-Müritz von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 4 Abs. 4 dieser Satzung zu wider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bsi zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. 01. 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04. 12. 2002 außer Kraft.

Graal-Müritz, den 27. 07. 2006

Giese
Bürgermeister

veröffentlicht im Gemeindekurier am 07. August 2006