Satzung für Dienst- und Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Graal-Müritz (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29) und der §§ 1, 2 Abs. 1 und § 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. 06. 1993 (GVOBl. M-V S. 522) in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 1991 (Brandschutzgesetz - BrSchG -, GVOBl. M-V S. 426) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 20. 12. 2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Pflichtaufgaben der Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Graal-Müritz - im weiteren mit "Feuerwehr (FFw)" bezeichnet - ist verpflichtet:
1. bei Bränden durch Lösch- und Rettungsarbeiten Hilfe zu leisten und
nachbarliche Löschhilfe über das Einsatzgebiet hinaus zu gewähren,
soweit der eigene abwehrende Brandschutz gewährleistet ist,
2. bei öffentlichen Notständen, die insbesondere durch Naturereignisse,
Explosionen oder Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten,
3. an der Löschwasserschau und
4. an der nebenamtlichen Brandverhütungsschau teilzunehmen.
§ 2
Gebührenfreie Leistungen
1. Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist -
vorbehaltlich der Regelung des § 3 - gebührenfrei. Dies gilt auch für
Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Vorfällen, bei denen sich Menschen
oder Tiere in einer Notlage befinden oder das Eingreifen der
Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt.
2. Maßnahmen der Brandverhütung sind gebührenfrei vorbehaltlich der
Regelung in § 3.
3. Die Gemeinde gewährt den amtangehörigen Gemeinden der Amtsver-
waltung "Rostocker Heide" sowie dem Senat der Hansestadt Rostock
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 gebührenfreie nachbarliche Hilfe.
§ 3
Gebührenpflichtige Leistungen
1. Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 2 dieser Gebührensatzung
etwas anderes bestimmt, sind Dienst- und Hilfeleistungen der Feuerwehr
nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig.
2. Gebührenpflicht besteht insbesondere für folgende Dienst- und
Hilfeleistungen:
I. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr sowie der Einsatz
der FFw bei Bränden oder Hilfeleistungen, wenn vorsätzliche
Brandstiftung oder vorsätzliches Verschulden festgestellt wird.
II. Sicherheitswachen und Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen
von Schornsteinen.
III. Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit
durch einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen
sofern der Eigentümer seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernach-
lässigt hat.
IV. Bergung eines Tieres aus einer Notlage, wenn eine Person diese
Notlage verschuldet hat.
3. Soweit Feuerwehreinsätze als Ersatzvornahme nach dem Gesetz über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG M-V) durchgeführt werden,
sind anfallende Gebühren, Kosten und Schadenersatzleistungen nach
den Vorschriften der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung ab-
zurechnen.
§ 4
Höhe der Gebühren und der Kostenerstattung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührentabelle, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
Für nachbarliche Dienst- und Hilfeleistungen nach § 3 richtet sich die Gebühr nach der für die hilfeleistende Wehr geltenden Satzung.
§ 5
Schuldner der Gebühr und der Kostenerstattung
1. Gebührenschuldner sind:
I. Der Auftraggeber und diejenige Person, in deren Interesse die
Leistung der Feuerwehr erbracht wird,
II. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Ziffer 1 der Veranlasser eines miss-
bräuchlichen Alarms, der Brandstifter oder der Täter, der die
Hilfeleistung verursacht hat.
2. Bei nachbarlicher Dienst- und Hilfeleistung sind die anfordernden
Gemeinden bzw. die Person nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und II Schuldner.
3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
4. Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung
oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen
braucht und die Feuerwehr diese nicht zu vertreten hat.
§ 6
Berechnung der Gebühren
1. Die Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:
I. Die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache
(Gerätehaus, Standort) der Verdienstausfall zuzüglich
Versicherungsanteil zur Sozialversicherung.
II. Die Zeit der Abwesenheit von Fahrzeugen, Geräten usw. von der
Feuerwache (Gerätehaus, Standort) nach den Stundensätzen.
III. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei
Einsätzen von über 3 Stunden Dauer.
IV. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen an Fahrbahnen und
Geräten werden für erforderliche Reinigungsarbeiten Gebühren
entsprechend des eingesetzten Personals erhoben.
2. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt.
Für jede weitere angefangene Stunde wird die Gebühr für eine Stunde
erhoben.
3. Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenbetrieb länger als
3 Stunden eingesetzt, so wird die Zeit über 3 Stunden hinaus pro
Stunde mit 0,6 der Gebührensätze berechnet.
§ 7
Fälligkeiten der Gebühren und der Kostenerstattung
1. Die Gebühr entsteht mit dem Einsatzbeginn der FFW, auch wenn
es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die
Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.
2. Die Gebühren und die Kostenerstattung sind nach Beendigung
des Einsatzes fällig.
3. Die Ausführung einer Leistung kann von der Zahlung eines
angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der
Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen
Sicherheit abhängig gemacht werden.
4. Die Gebühren- und Kostenerhebung erfolgt mittels
Leistungsbescheid durch die Gemeindeverwaltung Graal-Müritz.
5. Kommt ein Schuldner seiner Pflicht zur Erstattung der Gebühren
und Kosten im festgelegten Zeitraum nicht nach, so kann der
Betrag dem Verwaltungsvollstreckungswege beigebracht
werden.
§ 8
Haftung für Schäden
1. Die Feuerwehr haftet nicht für die Schäden, die durch
notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren
für Personen und Eigentum der Betroffenen verursacht
wurden.
Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen.
2. Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden,
die bei Verrichtung durch die Feuerwehr gemäß § 3 entstehen,
werden - soweit sie nicht Folge eines natürlichen Verschließes
sind - dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der
Kostenerstattung durch besonderen Leistungsbescheid berechnet,
wenn ihn ein Verschulden trifft.
3. Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden,
die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch
genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch
den Gebührenschuldner verursacht worden sind.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft,
gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. Juli 1994 außer Kraft.
Graal-Müritz, den 20. 12. 2001
Giese
Bürgermeister
Anlage gemäß § 4 Satz 1 der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung
(KwKS)
Gebührentabelle zur Satzung für Dienst- und Hilfeleistungen der
Freiwilligen Feuerwehr Graal-Müritz
1. Gebühren für Personal
1.1 | Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr | 26,60 EUR/h |
1.2 | Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr | 20,50 EUR/h |
1.3 | Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr | 18,00 EUR/h |
2. Gebühren für Fahrzeuge mit Normausrüstung einschließlich Geräte
ohne Personal, in den Gebühren sind die Betriebsmittelkosten ent-
halten. Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver u. a.), Ölbindemittel u. a.
und Betriebswasserverbrauch werden gesondert berechnet
2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge
2.1.1 | Löschgruppenfahrzeug LF 16 | 76,70 EUR/h |
2.1.2 | Tanklöschfahrzeug TLF 16 | 81,80 EUR/h |
2.1.3 | Tanklöschfahrzeug TLF 32 | 127,80 EUR/h |
2.1.4 | Schlauchwagen SW 2000 | 66,50 EUR/h |
2.1.5 | Rüstwagen RW 1/2/3 | 127,80 EUR/h |
2.1.6 | Gerätewagen GW 60 | 76,70 EUR/h |
2.1.7 | Löschgruppenfahrzeug LF 8 | 76,70 EUR/h |
2.1.8 | Einsatzleitwagen ELW | 35,80 EUR/h |
2.1.9 | Atem- und Strahlenschutzwagen ASW | 76,70 EUR/h |
2.2 Sonstige Kraftfahrzeuge
2.2.1 | Arbeitswagen (LKW) bis 2 t | 40,90 EUR/h |
2.2.2 | Arbeitswagen (LKW über 2 t | 51,10 EUR/h |
2.2.3 | Einsatzleitwagen ELW I | 25,60 EUR/h |
2.3 Anhängerfahrzeuge
2.3.1 | TSA, BLA u.a. | 25,60 EUR/h |
Etwaige Gebühren für Personal und Transporte werden nach Ziffer 1 und
2.1 bis 2.3 erhoben.
2.4 Pumpen
2.4.1 | Tragkraftspritze | 20,50 EUR/h |
2.4.2 | Elektrotauchpumpe | 2,60 EUR/h |
2.4.3 | Wassersauger | 12,80 EUR/h |
2.4.4 | Wasserstrahlpumpe | 2,60 EUR/h |
3. Gebühren für auf Zeit überlassene Geräte und Ausrüstungen
3.1 | wasserführende Armaturen | EUR/Grundgebühr + je angefangene Stunde |
3.1.1 | Standrohr mit Schüssel | 4,90 + 0,70 |
3.1.2 | Saugkorb | 7,30 + 0,50 |
3.1.3 | Sammelstück | 2,45 + 0,40 |
3.1.4 | Verteiler | 4,90 + 0,60 |
3.1.5 | Strahlrohr | 4,90 + 0,60 |
3.1.6 | Zumischer | 4,90 + 1,10 |
3.1.7 | Schaumstrahlrohr | 4,90 + 0,80 |
3.1.8 | Druckschlauch | 9,70 + 0,80 |
3.1.9 | Saugschlauch | 14,60 + 0,40 |
3.1.10 | sonstige wasserführende Armaturen | 4,90 + 0,60 |
3.2 Löschgeräte
3.2.1 | Kübelspritze | 4,90 + 0,50 |
3.3 | Geräte für technische Hilfsleistungen | EURO/Stunde (h) oder Tag (d) |
3.3.1 | Stromerzeuger | 10,20/h |
3.3.2 | Be- und Entlüftungsgerät | 10,20/h |
3.3.3 | Motorsäge | 10,20/h |
3.3.4 | Trennschleifer | 10,20/h |
3.3.5 | Schlauchboot | 15,35/h |
3.3.6 | Arbeitsleine | 2,60/d |
3.3.7 | Tau- und Drahtseil | 5,10/d |
3.4 Ölwehrgeräte
3.4.1 | Mineralölfüllpumpe | 10,23/h |
3.4.2 | Säureumfüllpumpe | 17,90/h |
3.4.3 | Auffangbehälter | 5,11/h |
3.5 Rettungsgeräte
3.5.1 | Klappleiter | 10,20/d |
3.5.2 | Steckleiter | 20,45/d |
3.5.3 | Schiebeleiter | 40,90/h |
3.5.4 | Rettungsschere | 51,10/h |
3.5.5 | Hebekissen | 15,30/h |
4. Vorbeugender Brandschutz
4.1 | Brandschutzverhütungsschau oder Nachschau einschließlich Büroarbeit und Wegezeit je angefangene Stunde und je Feuerwehrangehöriger. Außer Ansatz bleiben die Zeit für die Erläuterung der Ergebnisse gegenüber dem Verfügungsberechtigten (Schlussbesprechung) und Wegezeiten über 1 Stunde. | 19,40/h |
4.2 | Zuschlag zur Abgeltung mittelbar entstehender Kosten je Brandverhütungsschau oder Nachschau | 13,30/h |
4.3 | In sonstigen Fällen je angefangene Stunde | 23,00/h |

